Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 2.0.5 Zeile 7-15 Kapitalerträge im Inland
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage KAP
Tragen Sie in Zeile 7-14 alle Ihre inländischen Kapitalerträge sowie die Erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren und anderen Börsengeschäften auf dem Kapitalmarkt ein, für die von der depotführenden Bank Abgeltungssteuer einbehalten worden ist.
Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung tragen Sie in Zeile 15 ein.
♦ Steuerbescheinigung
Für die Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterliegen, haben Sie auf Antrag von der Zahlstelle / depotführenden Bank / Bausparkasse / Fondsgesellschaft / Versicherungsunternehmen eine Steuerbescheinigung erhalten.
Die Steuerbescheinigung hat drei wichtige Funktionen:
Wenn Sie eine Anlage KAP abgeben müssen oder wollen, füllen Sie die Anlage KAP entsprechend den Angaben in der Steuerbescheinigung aus.
Erklären Sie in den Zeilen 7 bis 15 Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, erläutern Sie bitte durch Eintragen einer „1“ in Zeile 4 und / oder Zeile 5, ob Sie die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge wünschen.
Anlage KAP
In der Steuerbescheinigung ist die jeweilige Zeile der Anlage KAP als Eintragungshilfe angegeben. Die bescheinigten Werte sind dementsprechend lediglich in die Anlage KAP zu übertragen. Erforderlichenfalls sind die Werte mehrerer Steuerbescheinigungen zu einer Summe zusammenzufassen und in die jeweilige Zeile der Anlage KAP zu übernehmen.
Im Prinzip sind die Steuerbescheinigungen nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.
Bei Eintragungen in den Zeilen 12 und / oder 13 sowie 43 bis 45 ist die Steuerbescheinigung immer einzureichen. Eine Steuerbescheinigung ist somit immer beizufügen bei bestimmten Verlusten und wenn Abgeltungsteuer im Zusammenhang mit Einkünften angerechnet werden soll.
Tipp Gratisaktien steuerfrei
Gibt es Gratisaktien, sind diese steuerfrei in das Depot zu übernehmen. Auf diese Weise verändern sich die Anschaffungskosten für den Depot-Bestand nicht. Allerdings unterliegen später realisierte Kursgewinne der Abgeltungsteuer (BMF, 11.6.2020, IV C 1 - S 2252/19/10028). Bei fehlenden Anschaffungskosten ist der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Gratis-Aktien steuerpflichtig.
Akut wurde dies z. B. in 2020, als die Siemensaktionäre für zwei Siemens-Aktien eine neue Aktie der Siemens Energy SA erhielten. Nach den Feststellungen des BMF liegen für die o.g. Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG). Daraus ergeben sich zunächst keine steuerpflichtigen Kapitalerträge.
Einige Depot-Banken hatten fehlerhaft die Gratis-Aktien als fiktiven Kapitalertrag in den Steuerbescheinigungen ausgewiesen, die insoweit falsch waren und korrigiert werden mussten.
Verluste dürfen in der linken Spalte der Zeilen 12 und 13 nur dann eingetragen werden, wenn sie in der Steuerbescheinigung (Verlustbescheinigung) ausgewiesen sind. Bitte vergessen Sie nicht die Eintragungen zur Höhe des beim Steuerabzug in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags in den Zeilen 16 und 17, die Sie ebenfalls den Steuerbescheinigungen entnehmen können.