Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 2.1.7 Zeile 18-26 Kapitalerträge ohne Steuerabzug
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage KAP
Zusammenfassung / Begriff
Erklären Sie in den Zeilen 18 bis 26 Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge entspricht der Abgeltungssteuer und beträgt damit 25 %. Seitens des Finanzamts wird dabei anrechenbare ausländische Steuer und eine Ermäßigung bei Kirchensteuerpflicht berücksichtigt. In diesem Fall ist auch eine Eintragung zum Sparer-Pauschbetrag in Zeile 17 erforderlich.
♦ Zu Zeile 18-19: Diverse Kapitalerträge ohne Steuerabzug
Tragen Sie bitte inländische Kapitalerträge, die bisher nicht dem Steuerabzug durch eine inländische Zahlstelle unterlegen haben (z. B. Zinsen aus Privatdarlehen unter fremden Dritten, erhaltene Prozesszinsen) in Zeile 18 ein
Zu den ausländischen Erträgen in Zeile 19 gehören z. B. Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners). Bitte reichen Sie für die Erträge in Zeile 19 die entsprechende(n) Erträgnisaufstellung(en) ein.
Alle Veräußerungstatbestände tragen Sie bitte zusätzlich in die Zeilen 20 bis 23 ein. Einzutragen sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (z. B. Aktien, Termingeschäfte und weitere Kapitalforderungen jeder Art).
Ansässigkeitsbescheinigungen
In zunehmendem Maße werden Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei ausländischen Steuerverwaltungen oder zur Vorlage bei anderen ausländischen Stellen angefordert. Hierfür werden dem Finanzamt entweder ausländische Vordrucke oder das bundeseinheitlich abgestimmte Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt. Im Einzelfall werden die Finanzämter auch gebeten, eine formlose Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen (OFD Nordrhein-Westfalen, 9.4.2020, S 1301 - 1989/5000 - St 125).
Ansässigkeitsbescheinigungen sollen grundsätzlich nur auf einem offiziellen, mit der ausländischen Steuerverwaltung abgestimmten Vordruck erfolgen.
Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts, mit dem der steuerliche Wohnsitz, mithin die Ansässigkeit in Deutschland bescheinigt wird, dient regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder Befreiungen für aus dem ausländischen Quellenstaat stammende Einkünfte (in der Regel Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte) im Rahmen eines dortigen Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens.
Aufgrund der im jeweiligen Vordruck vom Steuerpflichtigen einzutragenden Angaben wird Deutschland als Ansässigkeitsstaat zugleich über ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Vom Steuerpflichtigen ist somit anzugeben, für welche Erträge (Beteiligungen) die Ansässigkeitsbescheinigung konkret benötigt wird. Blankobescheinigungen oder Bescheinigungen ohne Hinweis auf ein DBA sind daher nicht zu erteilen. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist dementsprechend zu erteilen, wenn der Antragsteller zuvor das Erfordernis für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung, z.B. durch Angabe seiner Depotbank und Depotnummer, der Einkunftsquelle (z.B. jeweilige ausschüttende Gesellschaft) sowie der voraussichtlich anfallenden (Dividenden)Erträge (soweit bereits bekannt) dargelegt hat (Hinweis auf die erhöhten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine Durchschrift der erteilten Ansässigkeitsbescheinigung wird als Kontrollmitteilung zu den Akten genommen.
Ermitteln Sie bitte den Gewinn / Verlust aus der Veräußerung jeder einzelnen Kapitalanlage und reichen Sie die Berechnungen nur auf Anforderung des Finanzamtes ein. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung dieser Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erfolgt ist. Bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2009 ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Ausschüttungen und Vorabpauschalen aus Investmentfonds sowie Veräußerungen von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie bitte in die Anlage KAP-INV ein.
Hinsichtlich der Behandlung von sog. Finanzinnovationen (z. B. Zerobonds) und ertpapieren ohne Kapitalrückzahlungsgarantie (z. B. Zertifikate) gelten besondere Übergangsregelungen (§ 52 Abs. 28 Satz 16 ff. EStG).
Unterschiedsbeträge i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 und § 13 Abs. 4a Satz 2 nach dem InvStG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind in Zeile 18 und / oder 19 einzutragen.
Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG an einer Kapital-Investitionsgesellschaft sind in Zeile 18 und / oder 19 und zusätzlich in Zeile 20 und / oder 22 und / oder 23 einzutragen.
Auch bei der Übertragung eines Grundstück des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu. Die auf die Tilgung entfallenden Anteile bleiben unberücksichtigt (Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 3/17).
Im Streitfall übertrug der Stpfl. ein Grundstück an seinen Sohn gegen eine mtl. Rente von 1.000 € über einen Zeitraum von 31 Jahren. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 393.000 €. Im Streitjahr flossen dem Sohn Rentenzahlungen in Höhe von 12.000 € zu.
Die darin enthaltenen Zinsanteile betrugen 9.420 €, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig sind.
Anlage KAP Papierformular
Dazu führten die Richter des BFH aus: Die Übertragung des Grundstücks beurteilt der Senat als dessen teilentgeltliche Veräußerung gegen eine Veräußerungszeitrente. Die dem KLäger im Streitjahr zugeflossenen Rentenzahlungen sind deshalb in einen (nicht steuerbaren) Tilgungsanteil und einen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil aufzuteilen.
Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand (hier: ein Grundstück) gegen auf festbestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen (sog. Zeitrente), handelt es sich um ein entgeltliches Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft. Dies gilt auch, wenn der Barwert der wiederkehrenden Leistungen im Übertragungszeitpunkt unterhalb des Verkehrswerts des übertragenen Vermögensgegenstands.
Die Übertragung erfolgte teilentgeltlich, weil der Barwert der geschuldeten Rentenzahlungen im Übertragungszeitpunkt mit 179.592 € den Verkehrswert der Immobilie (393.000 €) nicht erreicht.
Die steuerpflichtigen Zinsanteile sind aus den Unterschiedsbeträgen der jährlichen Barwertminderung des Rentenstammrechts abzuleiten. Das Rentenstammrecht ist mit dem aus Anlage 9a zu § 13 Abs. 1 BewG anzusetzen. Der Vervielfältiger aus Anlage 9a zu § 13 Abs. 1 BewG beträgt bei Rentenleistungen über einen Zeitraum von 31 Jahren = 14.966 (Interpoliert: Berücksichtigung von Monatszahlungen statt Zahlungen in einer Summe zu Jahresbeginn oder Jahresende).
Probe: Jahresrente 12.000 € x 14.966 = 179.592
♦ Zu Zeile 19: Ausländische Kapitalerträge
Zu den ausländischen Erträgen in Zeile 19 gehören z. B. Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners). Bitte reichen Sie für die Erträge in Zeile 19 die entsprechende(n) Erträgnisaufstellung(en) ein.
Es ist unterschiedlich zu verfahren, je nachdem, ob die ausländischen Kapitalerträge aus einem Depot / Konto stammen, das im Inland oder im Ausland geführt wird.
Besteht das Depot oder das Konto bei einer Bank im Ausland oder kommen die Kapitalerträge von einer ausländischen Bank oder der ausländischen Tochtergesellschaft einer deutschen Bank, wird keine deutsche Abgeltungssteuer einbehalten. Sie tragen die Kapitalerträge in die Zeilen 19 ein. Wird indessen das Konto im Inland geführt, erfolgt ein Steuerabzug mit Abgeltungsteuer.
Bei ausländischen Kapitalerträgen ermitteln Sie bitte den Gewinn / Verlust aus der Veräußerung jeder einzelnen Kapitalanlage und fügen Sie die Berechnungen auf einem besonderen Blatt bei. Bei Wertpapieren ist Voraussetzung, dass die Anschaffung dieser Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erfolgt ist. Veräußerungserträge vor dem 1.1.2009 sind steuerfrei.
♦ Zu Zeile 20 und 23: Veräußerung von Aktien
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind gesondert einzutragen, da Verluste lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden dürfen. Hierzu zählen auch die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG an Kapital-Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder vergleichbaren ausländischen Rechtsformen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.5.2019, Bundessteuerblatt I S. 527, Rz. 56.30).