Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.1 Stückzinsen

Anlage KAP

Einleitung

Werden Schuldverschreibungen (festverzinsliche Wertpapiere) im Laufe eines Zinszahlungszeitraums zusammen mit dem laufenden Zinsschein bzw. zusammen mit der Zinsforderung veräußert, so hat der Erwerber dem Veräußerer i. d. R. den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen bezeichnet man als " Stückzinsen.

Es gibt zwei Wege, wie Stückzinsen bei der Steuer behandelt werden:

1. Durch Abgeltungsteuer beim Verkauf von Wertpapieren, beim Erwerb durch laufende Verrechnung innerhalb der Bank (§ 43a Abs. 2 und 3 EStG).

2. Im Veranlagungsverfahren durch Abgabe der Anlage KAP (§ 32d Abs. 4 EStG).

♦   Stückzinsen beim Veräußerer

Werden Stückzinsen bei der Veräußerung gesondert in Rechnung gestellt, fallen positive Stückzinsen an. Die Stückzinsen sind Teil des Veräußerungserlöses und damit steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG).

Die depotführende Bank hat Abgeltungsteuer einzubehalten. Allerdings werden die positiven Stückzinsen in Höhe der zum Ausgleich anstehenden negativen Stückzinsen von der Abgeltungsteuer freigestellt. Dazu bildet die Bank im Depot einen »Stückzinstopf«. Fallen positive Stückzinsen an, werden diese im Stückzinstopf so lange mit den negativen Stückzinsen gegengerechnet, bis der Stückzinstopf rechnerisch geleert ist. Erst dann kann die Bank auf - positive - Stückzinsen Abgeltungsteuer einbehalten.

♦   Stückzinsen beim Erwerber

Werden die Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt, fallen negative Stückzinsen an.

Gezahlte Stückzinsen und andere negative Kapitalerträge werden von der auszahlenden Stelle / Bank bis zur Höhe der positiven Erträge in einem Stückzinstopf (Verlustverrechnungstopf) ausgeglichen. Das heißt, die auszahlende Stelle hat im Kalenderjahr gezahlte Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Ein nicht ausgeglichener Verlust wird auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG).