Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 2.0.1 Zeile 4 Antrag auf Günstigerprüfung
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Anlage KAP
Beträgt der tarifliche Steuersatz weniger als 25 %, sollte der Anleger für seine gesamten Kapitalerträge einen Antrag auf Veranlagung mit der tariflichen Einkommensteuer stellen (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt prüft automatisch, was günstiger ist (Günstigerprüfung), entweder die Besteuerung der Kapitalerträge mit 25 % oder mit dem tariflichen Steuersatz.
Der Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge ist der häufigste Grund für die Abgabe der Anlage KAP und damit für eine Veranlagung durch das Finanzamt.
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In der steuerlichen Praxis finden Sie eine Vielzahl von Gründen, aus denen eine Günstigerprüfung angezeigt ist.
Der häufigste Antragsgrund auf Günstigerprüfung sind geringe Einkünfte des Anlegers, z. B. wenn er Rentner oder Auszubildender ist. Oder wenn Verluste, hohe Sonderausgaben / Vorsorgeaufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen das Einkommen gemindert haben. Dann kann der Antragsteller mit einer Erstattung der einbehaltenen Steuer rechnen.
Ist die tarifliche Steuer (§ 32a EStG) geringer als die 25 %ige Abgeltungsteuer (§ 32d EStG), wird im Rahmen der Veranlagung die tarifliche Steuer festgesetzt. Hierzu müssen alle Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Auch im Falle der " Günstigerprüfung " ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen. Es wird nur der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Zusammengefasst: Wenn Ihr tariflicher Grenzsteuersatz niedriger als 25 % sein könnte, dann geben Sie eine Steuererklärung mit Anlage KAP ab, sofern die Bank bei Ihnen Abgeltungsteuer einbehalten hat. Das Finanzamt prüft dann, ohne dass Ihnen Nachteile entstehen, was günstiger ist, der Abgeltungsteuersatz von 25 % oder Ihr Grenzsteuersatz.
Sie haben in 2021 ein zu versteuerndes Einkommen von 25.000 €. Darauf entfällt eine Jahressteuer von 3.714 €. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 14.86 %. Trotzdem bleibt die Abgeltungsteuer günstiger. Grenzsteuersatz ist der Steuersatz, der auf den letzten Euro des zu versteuernden Euro angewandt wird. Dieser beträgt 28.40 % und übersteigt damit den Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Quelle: Steuerrechner bmf
Beantragen Sie die Günstigerprüfung, tragen Sie eine „1“ in das Feld in der Zeile 4 ein. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern kann der Antrag nur gemeinsam für beide Ehepartner gestellt werden. Für die Günstigerprüfung sind sämtliche Kapitalerträge zu erklären. Kapitalerträge, die von einer auszahlenden Stelle (z. B. Kreditinstitut) gutgeschrieben werden, entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung.
Haben Sie auch andere Kapitalerträge (z. B. bei ausländischen Kreditinstituten) erhalten, tragen Sie diese bitte in die Zeilen 18 bis 26 sowie ggf. der Anlage KAP-BET und / oder der Anlage KAP-INV ein. Die entsprechenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 37 bis 42 und ggf. der Anlage KAP-BET ein.
Sie müssen sämtliche Kapitalerträge angeben und auch weitere Angaben machen, wie zum bisher in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag in Zeile 12.
Tipp zur Günstigerprüfung
Es empfiehlt sich, in jeder Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Das ist risikolos, kann aber nützlich sein. Der Antrag auf Günstigerprüfung lt. Zeile 4 schließt den Antrag auf Überprüfung des Steuerabzugs für bestimmte Kapitalerträge lt. Zeile 5 ein.