Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 2.1.6 Zeile 16-17 Sparer-Pauschbetrag
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Anlage KAP
Unterliegen die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer, wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € abgezogen. Ehepartner, die zusammen veranlagt werden, erhalten einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei jedem Ehepartner je zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehepartners allerdings niedriger als 801 €, kann der nicht genutzte Sparer-Pauschbetrag die Einkünfte nicht mindern.
♦ Sparer-Pauschbetrag
Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind grundsätzlich sämtliche Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Fremdfinanzierungszinsen etc.) abgegolten. Der Sparerpauschbetrag ist auf die Höhe der Einnahmen begrenzt, sodass ein Verlust nicht entstehen kann.
Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" kommt ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 28.1.2015 - VIII R 13/13). Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn die nach dem 31.12.2008 geleisteten Aufwendungen mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind (BFH, Urteil v. 2.12.2014 - VIII R 34/13, BFH/NV 2015 S. 570).
Vom Abzug der tatsächlichen Werbungskosten sind folgende Kosten ausgenommen:
Veräußerungskosten und Kosten i. Z. m. Termingeschäften werden bei der Veräußerungsgewinnermittlung nach § 20 Abs. 4 EStG berücksichtigt.
Anschaffungsnebenkosten werden in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezogen. Hierzu gehört auch der Anteil der Transaktionskosten einer Vermögensverwaltungsgebühr. Im Detail dazu (BMF-Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08).