Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 2.1.2 Zeile 7, 30 Erträge aus einer Lebensversicherung
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage KAP
Der Ertrag aus einer Lebensversicherung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt nicht bei Auszahlung als Rente und nicht bei Auszahlung im Todesfall (20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), vielmehr nur bei Auszahlung in einer Summe.
Der Versicherer muss 25 % Abgeltungsteuer einbehalten plus Nebensteuern. Ertrag ist im Erlebensfall der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Anlage KAP Papierformular
♦ Halber Steuersatz / Zeile 30
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen, d. h. das Finanzamt veranlagt die Erträge aus der Versicherungsleistung mit dem halben persönlichen Steuersatz und rechnet die einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer auf Ihre Einkommensteuer an (§ 32d Abs. 4 EStG)..
Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen ist nur der Betrag einzutragen, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ergibt. Den einzutragenden Wert entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung.
Angaben in der Steuererklärung
Die Erträge sind anzugeben in der Anlage KAP Zeile 30.
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