Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.8 Zeile 10 Veräußerung von Fondsanteilen

Anlage KAP

Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen (§ 20 Abs. 2 EStG) unterliegen der Kapitalertragsteuer (§ 43 EStG). Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuer.

♦   Veräußerung von Altbeständen

Ab dem 1.1.2018 gelten für Investment-Anteile neue Regelungen nach dem InvStG. Um die neuen Regeln einzuhalten gelten alle Alt-Fondsanteile am 31.12.2017 als fiktiv verkauft und zugleich am 01.01.2018 als neu angeschafft.

Es ergeben sich Veräußerungsgewinne aus Alt-Fondsanteilen aus zwei unterschiedlichen Quellen:

1. Versteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns

Eine steuerliche Berücksichtigung des fiktiven Veräußerungsgewinns vor dem 01.01.2018 erfolgt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile durch den Anleger (§ 56 Abs. 3 S. 1 InvStG). Die Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns findet also erst statt, wenn die Alt-Anteile verkauft werden. 

2. Versteuerung der Wertsteigerung ab dem 01.01.2018

Die ab dem 01.01.2018 realisierten Wertsteigerungen - durch Veräußerung - von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworben und seitdem im Privatvermögen gehalten) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 € überschreiten (§ 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG).

Die einzutragenden Beträge können Sie dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen.

♦   Veräußerungsverluste ab 2018

Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.

Haben Sie bereits in den Vorjahren Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen erzielt und den Freibetrag von 100.000 € (teilweise) in Anspruch genommen, füllen Sie bitte auch die Zeile 10 der Anlage Sonstiges aus.