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1.0.1 Details zur Besteuerung von Kapitalerträgen

Anlage KAP

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird kein Überschuss festgestellt, vielmehr tritt an die Stelle des Werbungskostenabzugs ein pauschaler Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Kapitalerträge unterliegen einer pauschalen Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG).

Im Prinzip ist die Besteuerung einfach geregelt: 

Private Kapitalerträge (§ 20 EStG) unterliegen seit 2009 einer pauschalen Abgeltungsteuer von 25 % (Steuerabzug an der Quelle / § 32d Abs. 1 EStG). Damit ist die Besteuerung im Prinzip abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Eine progressive Besteuerung wie bei anderen Einkünften findet nicht statt. Dabei sind zu berücksichtigen: 

  • Dem Steuerabzug unterliegen nahezu alle Kapitalerträge in voller Höhe (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Investmenterträge sind nur steuerpflichtig nach Abzug einer Teilfreistellung zwischen 15 % und 80 % der Erträge (§ 20 InvStG).
  • Die auszahlende Stelle / depotführende Bank (§ 44 Abs. 1 EStG), hat die Pauschalsteuer einzubehalten und anonym an den Fiskus abzuführen (§ 43 Abs. 1 EStG).
  • Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags wird ein Sparer-Pauschbetrag (bis max. 801 € / 1.602 € / § 44 Abs. 2 Nr. 1 EStG) abgezogen.
  • Bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 EStG) unterbleibt der Steuerabzug ganz.
  • Sowohl beim Steuerabzug als auch bei der Veranlagung werden die ausländischen Steuern – soweit diese in Deutschland anrechenbar sind – von der inländischen Steuer abgezogen (§ 32d Abs. 5 EStG).
  • Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Es gilt folgende Formel: e - 4q : 4+k. Hierbei sind: e = Einkünfte, q = ausländische Steuern, K = maßgebender Kirchensteuersatz (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). In diesem Fall ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist. 
  • Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Dafür wird der Sparer-Pauschbetrags i. H. v. 801 /1.602 € abgezogen (§ 20 Abs. 9 EStG).
  • Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen sind steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG). Die Regelung für „Spekulationsgewinne / § 23 EStG a.F." gilt somit nicht mehr. Allerdings besteht Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Kapitalanlagen, d. h. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) sind nur steuerpflichtig, wenn die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden (§ 52a Abs. 10 EStG 2008)  
  • Ab 2018 sind bei der Veräußerung von Investment-Anteilen / Fondsanteilen die Regelungen nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) wirksam. Die neuen Regelungen sehen vor, dass alle Fondsanteile am 31.12.2017 als fiktiv verkauft und zugleich am 01.01.2018 als neu angeschafft werden. Eine steuerliche Berücksichtigung des fiktiven  Veräußerungsgewinns erfolgt aber erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile durch den Anleger (§ 56 Abs. 3 S. 1 InvStG). Die ab dem 01.01.2018 realisierten Wertsteigerungen - durch Veräußerung - von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworben und seitdem im Privatvermögen gehalten) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 € überschreiten (§ 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG). 

Rechtliche Grundlagen

Welche Einnahmen steuerpflichtig sind, ergibt sich aus § 20 EStG, der Abgeltungssteuersatz ist in § 32d Abs. 1 EStG geregelt, die Regelungen zum Steuerabzug selbst ergeben sich aus den §§ 43-45e EStG.  Einzelfragen regelt das BMF-Schreiben vom  18.1.2016, IV C 1 - S 2252/08/10004 :017