Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.2 Internationaler Informationsaustausch

Nicht nur inländische, auch ausländische Kapitalerträge sind in Deutschland steuerpflichtig, wenn der Anleger in Deutschland seinen Wohnsitz hat. Dies regelt das für Kapitalerträge geltende so genannte Wohnsitzprinzip, das im OECD-Musterabkommen zur Doppelbesteuerung verankert ist.

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge (Abkommen), mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Nach § 2 Abs. 1 AO haben DBA Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen.

♦   Der Informationsaustausch

Im internationalen Informationsaustausch über Finanzdaten werden im EU-Ausland erzielte Kapitalerträge den Finanzbehörden des EU-Wohnsitzstaates des Anlegers gemeldet (contry-by-contry-reporting / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz).

Das heißt, die EU-Staaten und auch viele weitere Staaten haben sich darauf verständigt, gegenseitig Informationen über Finanzkonten auszutauschen und so eine effektive Besteuerung der Auslandserträge sicherzustellen

Auf der Staatenaustauschliste stehen derzeit mehr als 100 Staaten. Diese melden Daten inländischer Anleger (insbesondere Kapitalerträge) an das Bundeszentralamt für Steuern. Auch zwischen USA und Deutschland erfolgt ein Informationsaustausch nach dem FACTA-Abkommen.

Der  Informationsaustausch läuft - vereinfacht dargestellt - wie folgt ab:

Bei Kapitalerträgen im Ausland hat der Schuldner zunächst zu prüfen, ob nach dem maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) überhaupt ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland besteht. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt nach den meisten DBA das so genannte Wohnsitzprinzip. Dies bedeutet, dass derjenige Staat das Besteuerungsrecht hat, in dessen Hoheitsgebiet der Steuerzahler wohnt. Wohnen Sie in Deutschland, müssen Sie also im Normalfall Ihre ausländischen Kapitalerträge dem deutschen Fiskus erklären.

Dies bringt so manchen Anleger in Erklärungsnot. In einer solchen Notlage hilft die Einsicht, dass innerhalb der EU und anderer Staaten inzwischen ein ausgeklügelter Informationsaustausch abläuft, der dazu führt, dass die Steuerverwaltungen der am Informationsaustausch beteiligten Staaten darüber informiert sind, wenn ein Staatsbürger Kapitalerträge im Ausland bezogen hat.

Dazu mehr im nächsten Beitrag 1.1.2.1

  • Ausländische Quellensteuer geltend machen

Wenn Sie Ihr Geld im Ausland angelegt haben, kann es Ihnen passieren, dass Sie doppelt zur Kasse gebeten werden, denn auch die Finanzbehörden im Ausland halten die Hand auf und erheben eine so genannte Quellensteuer. Die ausländische Quellensteuer wird aber im Prinzip vom deutschen Fiskus auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.

Nach dem OECD-Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkontendaten sind nicht nur Konten von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen sowie Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen) meldepflichtig. Begonnen wurde mit dem automatischen Informationsaustausch im September 2017 für den Meldezeitraum 2016. Inzwischen nehmen an dem Informationsaustausch über 120 Staaten und Gebiete teil.

Der  Informationsaustausch (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21.12.2015) läuft - vereinfacht dargestellt - wie folgt ab:

Von Deutschland ins Ausland

Deutsche Finanzinstitute  melden Finanzdaten von im Ausland ansässigen natürlichen Personen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches diese Informationen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden für Zwecke der Einkommensbesteuerung weiterleitet.

Vom Ausland nach Deutschland

Im umgekehrten Fall erhält das BZSt von den ausländischen Steuerbehörden Informationen über Finanzdaten von Anlegern, die in Deutschland ansässig sind. Diese Informationen werden an das jeweils zuständige inländische Finanzamt für Zwecke der Einkommensbesteuerung weitergeleitet.

Tipp: Verluste im Ausland nicht vergessen

Werden die Wertpapiere im Ausland verwahrt, muss der Anleger die erzielten Erträge in seiner Einkommensteuererklärung angeben (§ 32d Abs. 3 EStG). Dies gilt logischerweise auch für Verluste. Wollen Sie, dass Ihre ausländischen Verluste berücksichtigt werden, müssen Sie eine Anlage KAP abgeben.

♦   EU-Amtshilfe

Alle Banken in der EU verlangen vom Anleger dessen Steuernummer. Hat der Bankkunde keine Steuernummer, sehen die Regelungen vor, dass der Kunde dies schriftlich gegenüber der Bank erklärt. Andernfalls darf für den Anleger kein Konto eröffnet werden (§ 7 Abs. 1 EU-Amtshilfegesetz). Wenn bereits ein  Konto besteht, muss die Bank alle verfügbaren Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, wie z. B.  

  • Vergütungen für nichtselbständige Arbeit
  • ausgezahlte Lebensversicherungen
  • Ruhegehälter und Renten
  • Vermietungseinkünfte 

Auch diese Daten werden durch die Finanzämter ausgewertet.

  • FACTA

Hierbei handelt es sich um ein US-amerikanisches Gesetz zu Ausforschung privater Vermögensverhältnisse im Ausland. Kreditinstitute müssen hierbei Daten ihrer Kunden an die US-Steuerbehörden übermitteln. Dies kann auch EU-Bürgern treffen,  die zusätzlich die US-Staatsbürgerschaft haben

FACTA-Erklärung

Personen ohne ausländische Steuernummer müssen zusätzlich erklären, dass sie nicht im Besitz der US-Staatsangehörigkeit sind.

Andernfalls müssen sie ein Formular ausfüllen, das den US-Finanzbehörden übermittelt wird (Internal Revenue Code).

♦   Informationsaustausch im Detail

Mit Hilfe des neuen globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch (AIA) soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Der Standard sieht vor, dass Staaten, die den AIA untereinander vereinbart haben, gegenseitig Informationen über Finanzkonten austauschen. Nebst der Bundesrepublik Deutschland  haben sich fast 100 Staaten, darunter alle wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt.

  • Der Meldestandard

Der Meldestandard ist ein Begriff aus dem Gesetzestext und beschreibt, welche Meldungen im Informationsaustausch vorzunehmen sind:

A. Meldungen ausländischer Finanzinstitute

Ausländische Finanzinstitute übermitteln die zu erhebenden Daten dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum 31. Juli eines Folgejahres:

1. Den Namen, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist,

2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist;

3. den Namen und gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;

4. Bei Verwahr- und Einlagekonten

a) den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte,

b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden.

Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten wurden aus dem Ausland über 900.000 Steuerpflichtige gemeldet mit 71 Mrd. Euro Kontostände und 55 Mrd. Euro Kapitalerträge.

B. Meldungen inländischer Finanzinstitute

Inländische Finanzinstitute haben entsprechend zu verfahren, indem sie dem BZSt Meldung machen. Das BZSt leitet die Meldungen an die ausländischen Steuerbehörden weiter.

Deutschland hat im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten 58 Mrd. Euro Kontostände und 14 Mrd. Euro Kapitalerträge an das Ausland gemeldet (BT-Drucksache 19/1438).

Halbe Sachen

Während die EU-Kommission die Steuerflucht von Kapitalanlagen bekämpft, duldet sie gleichzeitig innerhalb der EU Steueroasen, in denen ausländische Unternehmen, auch deutsche) Briefkasten-Firmen für Steuer-Dumping unterhalten, so in Port.-Madeíra und Malta. Dieses Verhalten macht die EU-Kommission wenig glaubwürdig, für Steuergerechtigkeit sorgen zu wollen.   

⇒   Doppelbesteuerungsabkommen

Der internationale Informationsaustausch  wird ergänzt durch die zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die diesen Informationsaustausch ausdrücklich vorsehen. Der Informationsaustausch bezieht sich in aller Regel auf die unter die DBA fallenden Steuern, also auch auf die Einkommensteuer.

  • Doppelbesteuerungsabkommen haben Vorrang gegenüber den Steuergesetzen (§ 2 AO, Art. 59 GG).

Erstreckt sich ein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt über die Grenze von zwei Staaten, wird also das Gebiet zweier Staaten berührt, kommt es zu einer doppelten Besteuerung derselben Einkünfte, wenn sich beide Staaten für steuerberechtigt erklären. Um diese Wirkung zu vermeiden bzw. um grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen nicht zu behindern, haben die Staaten in internationalen Verträgen (Doppelbesteuerungsabkommen / DBA), geregelt, wie eine doppelte Besteuerung im Einzelfall zu vermeiden ist. Die danach verbliebenen Lücken werden meist durch innerstaatliche Maßnahmen ausgefüllt oder zumindest gemildert, z. B. durch eine Pauschalierung der deutschen Steuer oder eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer.