Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 1.0.4 Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage KAP
Durch Vorlage einer sog. Nichtveranlagungs-Bescheinigung werden die Kapitalerträge ungekürzt (brutto) an den Gläubiger ausgezahlt. Das Gesetz spricht von einer "Abstandnahme vom Steuerabzug".
Die NV-Bescheinigung muss beim Finanzamt beantragt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere § 44a EStG.
Dies bedeutet: Wenn Sie wegen geringer Einkünfte überhaupt keine Einkommensteuer zahlen müssen, z. B. als Rentner oder Studierender, aber Kapitalerträge haben, können Sie sich vom Kapitalertragssteuerabzug vollständig befreien lassen. Das Finanzamt stellt Ihnen dafür auf Antrag eine >>Nichtveranlagungs-Bescheinigung<< aus (NV-Bescheinigung).
Sie legen die NV-Bescheinigung Ihrer Depot-Bank vor und schon sind Ihre Kapitalerträge in voller Höhe steuerfrei. Die NV-Bescheinigung ist drei Jahre gültig.
Die NV-Bescheinigung wird ausgestellt, wenn entweder die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen oder wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht, wenn also voraussichtlich Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt und deswegen keine Einkommensteuer anfällt (§ 32a EStG).
Aufgepasst: Geben Sie im Antrag auf NV-Bescheinigung zu niedrige Kapitalerträge an, wird dies sofort aktenkundig, weil alle lt. NV-Bescheinigung steuerfrei ausgezahlten Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. Von dort geht die Meldung an Ihr Finanzamt. Dieses kann nun prüfen, ob Ihre Angaben zu den Kapitalerträgen zutreffend waren (§ 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG).