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1.0.8 Bankgeheimnis Fehlanzeige

Anlage KAP

Einleitung

Das Bankgeheimnis gem. § 30a AO wurde  in 2017 aufgehoben. Mit dem Wegfall von § 30a AO gibt es erweiterte Überprüfungsmöglichkeiten des Fiskus.

Die Bestimmung des § 30a AO wurde aufgehoben, um effizienter gegen Steuersünder vorzugehen und Steueroasen zu bekämpfen. Seitdem stehen hauptsächlich Spitzenverdiener und Steuerhinterzieher auf dem Prüfstand.

Seit 2017 benötigt das Finanzamt keine vorherige Einwilligung der Steuerpflichtigen mehr, um direkten Zugang zu seinen Kontodaten zu bekommen.

Die Finanzbehörden sind nicht mehr dazu verpflichtet, zuerst den Steuerpflichtigen um Auskünfte zu ersuchen. Sie können vielmehr unmittelbar bei der Bank anfragen, ohne den Kunden vorab zu informieren.

 

♦   Die Lücke: Außenprüfung der Bank

Auch Banken unterliegen wie andere Unternehmen der Außenprüfung. Bei dieser Gelegenheit werden auch Kontrollmitteilungen über finanzielle Transaktionen der Bankkunden geschrieben.

Bei der Außenprüfung einer Bank (§§ 193 ff AO) hat der Prüfer zwar keinen direkten Zugang zu den Kundenkonten. Die Betriebskonten der Bank, auf die der Prüfer aber direkten Zugriff hat, eröffnen ihm - auf Umwegen - Möglichkeiten, verdächtige Kunden zu identifizieren, so über das >>Conto pro Diverse<< (CpD) und über andere betriebliche Konten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Kontrollmitteilungen zu schreiben. Mit CpD ist ein Sammelkonto gemeint, auf dem Geldbewegungen für Personen verbucht werden, für die kein eigenes Kundenkonto geführt wird. Guthaben werden den Empfängern später, z.B. durch Barauszahlung, am Schalter zugeleitet. CpD-Konten werden indessen auch beim Geldtransfer ins Ausland legitimationsgeprüft und unterliegen dem Geldwäschegesetz. Dies eröffnet Kontrollmöglichkeiten. 

Die Bankenprüfer sind besonders geschult, Geldbewegungen ins Ausland aufzuspüren. Es gibt internes Informationsmaterial zur "Intensivierung der Anfertigung von Kontrollmitteilungen bei der Betriebsprüfung von Kreditinstituten".