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2.1.5 Zeile 12-15 Verluste aus Kapitalvermögen

Anlage KAP

♦   Verrechnung von Verlusten

Verluste haben bei Kapitaleinkünften gegenüber Verlusten aus anderen Einkünften eine Sonderstellung.

Wichtig

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, weil für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte der gesonderte Abgeltungsteuersatz von 25 % gilt. Die Verluste dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG).  Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Kalenderjahren aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).

  • Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG)

Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat die  auszahlende Stelle (z. B. die Depotbank) über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.

Damit wird verhindert, dass sich Verluste innerhalb der Bank / der Verrechnungstöpfe doppelt auswirken. Die Verlustbescheinigung ist somit zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen. 

♦    Übersicht zur Verlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 EStG)

§ 20 Abs. 6 Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen
Satz 2  Laufende Verluste aus § 20 Abs. 1 EStG sind ohne Begrenzung mit allen positiven Kapitalerträgen aus § 20 Abs. 1 EStG verrechenbar.  Keine Verlustverrechnung möglich mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten. 
Satz 4  Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Akten verrechenbar.
Satz 5 

Verluste aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG) können bis zur Höhe von 20.000 € je Kj. mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften verrechnet werden.

Die Berücksichtigung dieser Verluste ist auch im Wege des Verlustvortrags auf 20.000 €  begrenzt. 

Satz 6  Ausfallverluste (ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens etc.) dürfen nur bis 20.000 € mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Begrenzung gilt auch für den Verlustvortrag. 

 

♦   Verrechnungsverbote

In Zeile 12-15 geht es um Verrechnungsverbote von Verlusten aus Kapitalvermögen. Verluste aus Wertpapiergeschäften verrechnet die Depot-Bank automatisch mit Gewinnen, in besonderen Fällen auch erst in Folgejahren. 

Wer in mehr als einer Depot-Bank investiert ist und Verluste depotübergreifend verrechnen möchte, muss beim Finanzamt eine Verlustbescheinigung vorlegen. Sie ist praktisch gesehen eine Ergänzung zur normalen Jahressteuerbescheinigung. Für die depotübergreifende Verrechnung beantragt der Anleger in der Anlage KAP Zeile 5 die "Überprüfung des Steuereinbehalts". Dazu unten mehr. 

Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren dürfen zunächst nur mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien (Eintragung in Zeile 13) und Verlusten aus anderen Wertpapieren  (Eintragung in Zeile 12) zu unterscheiden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (Zeile 8 / § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).

Dies bedeutet: Weil Kapitalerträge nur mit 25 % steuerpflichtig sind, besteht für Verluste aus Kapitalvermögen ein Verrechnungsverbot mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Der Fiskus lässt die Verrechnung von Verlusten nur innerhalb der Kapitaleinkünfte zu (§ 20 Abs. 6 EStG). Und auch hier hat er noch eine Bremse eingebaut: Verluste aus Aktiengeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).

Verluste, die in der Luft hängen, können in künftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich.

Für bestimmte Verluste (aus Termingeschäften und Stillhalterprämien / Optionen) gilt ein Verrechnungsverbot ab 20.000 € (§ 20 Abs. 6 Nr. 5 EStG). 

  • Details zur Verrechnung von Verlusten innerhalb der Bank

Um Veranlagungsfälle zu vermeiden wird zuerst eine Verlustverrechnung auf der Ebene der Bank vorgenommen. Dazu hat die Bank für jeden Kunden zwei Verlustverrechnungstöpfe zu führen:

Im Topf 1 werden nur die Verluste aus Aktienverkäufen verbucht, weil diese nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.

Im Topf 2 werden alle anderen Verluste eingestellt.

Bereits im laufenden Jahr werden innerhalb der Töpfe die positiven Kapitalerträge mit den negativen einschließlich gezahlter Stückzinsen (§ 43 a Abs. 3 EStG) direkt verrechnet. 

Sind die Verluste in den jeweiligen Töpfen höher als die Erträge, nimmt die Bank diese Erträge automatisch - für jeden Topf getrennt - mit ins nächste Jahr. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags besteht also bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht. Verluste werden nur im Rahmen der beiden Verlusttöpfe in nächste Jahr vorgetragen und dort weitergeführt.

Dies können Sie ändern, indem Sie bei der depotführenden Bank bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Ein Antrag ist für jeden Verlusttopf einzeln möglich.

  • Alles auf Null

Stellt die Bank so eine Bescheinigung aus, bucht sie die Verluste aus dem jeweiligen Topf aus, setzt die vorhandenen Verluste praktisch auf Null. Auf diese Weise wird doppelte Berücksichtigung der Verluste innerhalb der Bank und im Rahmen der Veranlagung im Finanzamt vermieden.

Mit der Verlustbescheinigung kann der Anleger den bescheinigten Verlust in der Steuererklärung geltend machen, indem er der Steuererklärung die Anlage KAP beifügt und in Zeile 5 die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragt.

Anlage KAP

Beispiel:

Der Anleger hat eine Verlustbescheinigung der Bank über 6.001 € aus Aktenverkäufen in den Händen. Er beantragt, die Verluste im laufenden Jahr mit den Erträgen zu verrechnen und beantragt in Zeile 5 die Überprüfung des Steuereinbehalts.

Einzelheiten ergeben sich aus der Verlustbescheinigung der Bank.

Anlage KAP

Das Finanzamt wird in diesem Fall für Sie einen Verlustvortrag von (1.100 € - 6.001 € =) 4.901,00 € gesondert feststellen, der im nächsten Jahr berücksichtigt werden kann.

Tipp: Verlust sofort ausgleichen

Haben Sie Aktien aus akutem Anlass mit Verlust verkauft, verkaufen Sie umgehend auch Aktien in entsprechendem Umfang, mit denen Sie im plus sind. Bereits im laufenden Jahr werden innerhalb der Töpfe die positiven Kapitalerträge mit den negativen einschließlich gezahlter Stückzinsen (§ 43 a Abs. 3 EStG) direkt verrechnet. Die mit Gewinn verkauften Aktien kaufen Sie umgehend zurück. 

Tipp: Verluste im Ausland nicht vergessen

Werden Wertpapiere im Ausland verwahrt, muss der Anleger die erzielten Erträge in seiner Einkommensteuererklärung angeben (§ 32d Abs. 3 EStG). Dies gilt logischerweise auch für Verluste. Wollen Sie, dass Ihre ausländischen Verluste berücksichtigt werden, müssen Sie eine Anlage KAP abgeben.