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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage KAP
Zusammenfassung / Begriff
Versicherungsleistungen aus Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht werden nur im Erlebensfall als Kapitalerträge versteuert und wenn keine Rentenzahlung gewählt wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Todesfallleistungen sind nur steuerpflichtig, wenn der Versicherungsvertrag entgeltlich erworben wurde und der Versicherungsfall nach dem 31.12.2014 eintritt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7, § 52 Abs. 28 Satz 10 EStG).
♦ Basis-Vorsorgeversicherungen
Der Gesetzgeber fördert (ab 2005) Versicherungsverträge mit großzügigen Höchstbeträgen, wenn deren Leistungen im Alter als Rente zur Verfügung stehen (Basis-Vorsorgeversicherungen).
Bei Kapitalauszahlungen statt Rente sieht er diese Zielsetzung als gefährdet an, weil eine Kapitalauszahlung vielfach nicht der Altersversorgung zugeführt, sondern anderweitig verbraucht wird. Man denke an die Finanzierung einer lang erträumten Weltreise oder die Anschaffung eines Reisemobils.
Basis-Vorsorgeversicherungen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und b EStG) die:
Daneben gibt es die sog. Riester-Rente (§ 10a EStG) sowie die betriebliche Altersversorgung (§ 3 Nr. 56, 63, 63a EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG), ferner die sonstige private Lebensversicherung.
♦ Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
Bei der Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen wird grundsätzlich unterschieden zwischen Altverträgen (bis 31.12.2004) und Neuverträgen (ab 2005).
Abzug der Beiträge
Beiträge in Kapitalrentenversicherungen bis 31.12.2004 (Altverträge) sind weiterhin begünstigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), aber nur laufende Beiträge, keine Einmalprämien.
Steuerpflicht der Leistungen
Leistungen aus Altverträgen sind steuerfrei (Vertrauensschutz / § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG 2004). Ausnahmen gelten bei Rückkauf vor Ablauf von 12 Jahren.
Wird die Rente gewählt, ist diese mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG steuerpflichtig (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = Ertragsanteil 18 %),
Es besteht generelle Steuerpflicht. Zu versteuern ist der Unterschied zwischen den Leistungen der Gesellschaft und den gezahlten Beiträgen.
Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist in voller Höhe steuerpflichtig. Lediglich bei Leistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ist der Unterschiedsbetrag nur zur Hälfte steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).
Wird die Rente gewählt, ist diese mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG steuerpflichtig (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = Ertragsanteil 18 %)
♦ Abgeltungsteuer / Warum überhaupt Anlage KAP?
Die Besteuerung der meisten privaten Kapitalerträge vollzieht sich auf einfache Weise: Der Schuldner der Kapitalerträge / z. B. Depotstelle der Bank hat einheitlich 25 % als Abgeltungsteuer einzubehalten und anonym an den Fiskus abzuführen (§ 43 Abs. 1 EStG, § 32d Abs. 1 EStG). Mit dem Steuerabzug ist die Besteuerung abgegolten. Deshalb spricht man von "Abgeltungsteuer". Die Abgabe der Anlage KAP erübrigt sich.
Allerdings hat das Abzugsverfahren Schwächen, weil nicht alle Sachverhalte durch die Abgeltungsteuer erfasst werden können. Diese Schwächen werden durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer beseitigt („ausgebügelt“). Dazu muss eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgegeben werden (§ 32d Abs. 2-6 EStG).
In den Steuerbescheinigungen der Banken sind im Normalfall die Zeilen der Anlage KAP angegeben, in denen der jeweilige Kapitalertrag einzutragen ist.
⇒ Übersicht 2: Abzug und Steuerpflicht
In der folgenden Übersicht werden die Regelungen der Abzugsfähigkeit und Steuerpflicht gegenübergestellt.
Allen Lebensversicherungen ist gemeinsam, dass Leistungen des Versicherers im Todesfall steuerfrei sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG / nur steuerpflichtig im Erlebensfall). Ausnahme, wenn der Versicherungsvertrag entgeltlich erworben wurde (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 EStG). Dann sind auch Leistungen im Todesfall - als Kapitalerträge - steuerpflichtig.
Welche Regelungen hier gelten, zeigt die folgende zusammenfassende Übersicht. Ausgangspunkt sind die jeweiligen Steuerformulare (Anlagen zum Hauptvordruck).
Lebensversicherungen | Abzugsfähig | Steuerpflichtig |
---|---|---|
Basis-Rentenversicherungen
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Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 4-7:Der Höchstbetrag für Beiträge in eine Basis-Altersrente beträgt 25.639 / 51.278 € (Alleinstehende / Ehepartner / Werte für 2022). Davon sind 94 % abzugsfähig (Wert für 2022 /§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG). |
Anlage R Zeile 4-9: Steuerpflichtig mit dem Besteuerungsanteilanteil aus § 22 Nr. 1 a) aa) EStG (Tabelle 1, 82 % Wert für 2022) |
Risikolebensversicherung |
Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 48, absetzbar im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 €* bei Arbeitnehmern, Beamten, Rentnern, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €* bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) | Nicht steuerpflichtig |
Kapitallebensversicherung / Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht | ||
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Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 49: abzugsfähig im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 € bei Arbeitnehmern, Rentnern, Beamten, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €, bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG). Abzugsfähig sind mit 88 % der Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EStG 2004). Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. |
Anlage KAP: Bei Auszahlung in einer Summe: Nicht steuerpflichtig bei Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Bei Auszahlung als Rente: Anlage R Zeile 13-18: Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = 18 %) |
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Nicht abzugsfähig |
Anlage KAP Zeile 30 bei Auszahlung in einer Summe: Unterschied zwischen der ausgezahlten Versicherungs-summe und den eingezahlten Beiträgen ist zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Auszahlung nach 62. Lebensjahr erfolgt und Vertragsdauer mindestens 12 Jahre beträgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) Bei Auszahlung als Rente: Anlage R Zeile 13-18: Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = 18 %) |
Fondsgebundene Lebensversicherung | ||
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Nicht abzugsfähig | Anlage KAP: Steuerfrei, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, bei Vertragsdauer von mindest. 12 Jahren. |
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Nicht abzugsfähig | Anlage KAP: Bei Auszahlung in einer Summe:
15 % der Erträge steuerfrei, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG bei Vertragsdauer von mind. 12 Jahren. Anlage R Zeile 13-18 bei Auszahlung als Rente: Steuerpflichtig mit Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = Ertragsanteil 18 %) |
Private Rentenversicherung | ||
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Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 50: Abzugsfähig im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 €* bei Arbeitnehmern, Rentnern, Beamten, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €* bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG) | Anlage R Zeile 13-18: Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = 18 %) |
Neuvertrag (ab 2005) |
Nicht abzugsfähig | Nicht steuerpflichtig |
*Alleinstehende / Ehepartner |
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