Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 2.0.7 Zeile 8-15 Veräußerungsgewinne
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage KAP
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unterliegen der Abgeltungsteuer, d. h das Kreditinstitut hat Abgeltungsteuer einzubehalten und in der Steuerbescheinigung auszuweisen (§ 32d Abs. 1 EStG).
Dies gilt uneingeschränkt für Kapitalanlagen, die nach 2008 erworben wurden (§ 20 Abs. 2 EStG).
Veräußerungsgewinne aus Anlagen, die vor 2009 erworben wurden, sind steuerfrei. Hier besteht Bestandsschutz, d. h. es bleibt bei der bis dahin geltenden steuerfreien Regelung.
♦ Veräußerungsgewinne / Bestandsschutz
Alt-Aktien haben Bestandsschutz.
Der Wechsel vom „alten“ zum „neuen“ Recht ist in § 52a EStG 2008 geregelt. Die Regelung für „Spekulationsgewinne / § 23 EStG a.F." gilt ab 2009 nicht mehr. Allerdings besteht Bestandsschutz für vor dem 1.1.2009 angeschaffte Kapitalanlagen, d. h. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalvermögen (z. B. Aktien) sind nur steuerpflichtig, wenn die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden (§ 52a Abs. 10 EStG 2008).
Dies bedeutet: Bis Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009 sind Veräußerungsgewinne beim Verkauf der bis Ende 2008 erworbenen Kapitalanlagen steuerfrei (Bestandsschutz).
Für die uneingeschränkte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren ist folglich Bestandsschutzregelung zu beachten. Für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren die Sie vor dem 01.01.2009 gekauft haben, gilt die großzügige Rechtslage von vor 2009, wonach Veräußerungsgewinne steuerfrei waren (nach Ablauf der 1-jährigen Haltensfrist – Spekulationsfrist - nach § 23 EStG). Selbst wenn der Verkauf dieser Altpapiere erst im Jahr 2021 erfolgt, sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei.
Die Erträge daraus werden nicht in der Steuerbescheinigung der depotführenden Bank ausgewiesen, denn sie sind steuerfrei.
Beim Verkauf von Fondsanteilen gelten ab 1.12018 Sonderregelungen
Verkauft der Anleger Fondsanteile aus einem Altbestand (Anschaffung vor Einführung der Abgeltungsteuer am 1.1.2009), der bei Verkauf vor dem 1.1.2018 steuerfrei gewesen wäre (bestandsgeschützte Alt-Anteile), erhält der Anleger für diese Bestände beim Verkauf auf den Gewinn, der zwischen dem 31.12.2017 und dem Zeitpunkt der Veräußerung angefallen ist, einen Freibetrag von 100.000 € (Ehegatten doppelt). Ein darüber hinausgehender Ertrag ist zu versteuern (§ 56 Abs. 6 InvStG).
♦ Ersatzbemessungsgrundlage / Zeile 11
Sind der veräußernden Bank die Anschaffungsdaten nicht bekannt, wird der Steuerabzug nach einer Ersatzbemessungsgrundlage (30 % des Verkaufspreises) vorgenommen (§ 43a Abs. 2 EStG). Die zutreffende Besteuerung kann dann in der Einkommensteuerveranlagung erreicht werden (Zeile 11).
Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Ersatzbemessungsgrundlage < eintragen.
Anlage KAP Papierformular
Die in Zeile 7 einzutragenden Veräußerungsgewinne sind zusätzlich in Zeile 8 einzutragen, soweit es sich um Gewinne aus Aktienveräußerungen handelt. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Dementsprechend sind auch Verluste aus Aktienverkäufen anzugeben, einzutragen in Zeile 12 bzw. 13.
Tragen Sie die Beträge entsprechend den Angaben in der Steuerbescheinigung ein.
Verlustverrechnung verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof hält die derzeitige Regelung der Verlustverrechnung von Aktienverkäufen für verfassungswidrig erklärt und hat in dieser Sache das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. VIII R 11/18). Die Kläger sind der Auffassung, dass keinerlei sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung von Veräußerungen von Aktien gegenüber anderen Kapitalanlagen vorliegen.
Herrn / Frau ....werden für das Kj. 20.. folgende Angaben bescheinigt: | |
Zeile 7 Höhe der Kapitalerträge | 4.122.85 € |
Zeile 8 In Zeile 7 enthaltene Gewinne i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG | 549.09 € |
Zeile 16 Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages | 801.00 € |
Zeile 43 EStG Kapitalertragsteuer | 830.46 € |
Zeile 44 Solidaritätszuschlag | 45.47 € |
Krüppelbank AG, Lügenhausen den 18.2.20.. | |
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Folgen Sie beim Ausfüllen der Anlage KAP hinsichtlich der Zeilen den Angaben in der Steuerbescheinigung.
Steuerpflichtig sind Gewinne aus
- der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft z. B. Aktien
- Dividenden- und Zinsscheinen ohne Stammrecht
- einer Kapitallebensversicherung
- von sonstigen Kapitalforderungen, mit Stückzinsen*
Zu den Veräußerungsgewinnen gehören auch solche aus Termingeschäften.
* Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Stückzinsen< eintragen
Veräußerungsgewinn ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen und den Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 EStG). Danach ergibt sich folgendes
Berechnungsschema:
Veräußerungspreis |
./. Anschaffungskosten |
./. Veräußerungskosten |
= Veräußerungsgewinn / Veräußerungsverlust |
Werbungskosten sind zwar bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Dies gilt indessen nicht für Veräußerungskosten. Voraussetzung ist, dass diese in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum Veräußerungsgeschäft stehen (§ 20 Abs. 4 EStG).
♦ Verkauf von Aktien: First in first out
Wenn Sie Aktien verkaufen, werden Sie überlegen, ob ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn anfällt, von dem die Bank dann Abgeltungssteuer einbehält. Haben Sie mehrfach Aktien von demselben Unternehmen erworben, gilt die Regel: First in first out. Dies bedeutet: Die Bank wird bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns die zuerst – vielleicht preisgünstig - gekauften Aktien als zuerst wieder verkauft behandeln. Auf diese Weise könnte dann ein hoher Veräußerungsgewinn zu versteuern sein.