Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 1.0.9 Erben als mögliche Straftäter
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Anlage KAP
Erhält ein Erbe Kenntnis davon, dass der Erblasser seine Kapitalerträge nicht in der richtigen Höhe erklärt hat, ist er verpflichtet, die Steuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Andernfalls macht er sich wegen Steuerhinterziehung schuldig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erblasser eine unwirksame Steuererklärung wegen Demenz abgegeben hat (BFH Urteil vom 29.08.2017 - VIII R 32/15).
Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist.
Steueransprüche verjähren bei Steuerhinterziehung erst nach zehn Jahren. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist von vier auf zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 AO tritt auch dann ein, wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat.