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2.2.1 Cum-Geschäfte / Zeile 46

Anlage KAP

Cum-Geschäfte werden durch § 36a EStG eingeschränkt. Von der einbehaltenen Kapitalertragsteuer können nur drei Fünftel angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 36a EStG (Mindesthaltedauer von 45 Tagen vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge) nicht erfüllt sind.

In diesem Fall ist dazu in das Kästchen in Zeile 46 eine 1 1 = Ja einzutragen.

"Cum-Geschäfte" sind Börsentransaktionen (Dividendenstripping), in denen durch den Verkauf von Aktien vor dem Dividendenstichtag und eine gleichzeitige Rückveräußerung nach dem Dividendenstichtag durch ein Termingeschäft oder durch eine Wertpapierleihe ein Steuerausländer oder eine inländische Körperschaft die Besteuerung der Dividenden vermeiden kann.

Die Transaktionen sind so ausgestaltet, dass für den Käufer zwar steuerpflichtige Dividenden anfallen, aber gleichzeitig Verluste aus einer späteren Rückveräußerung der Aktien oder Aufwendungen aus einer Wertpapierleihgebühr entstehen. Letztendlich kommt es bei dem Aktienkäufer zu fast keiner Steuerlast, sodass die einbehaltene Kapitalertragsteuer an den Käufer erstattet werden muss. Die Steuerersparnis teilen sich Verkäufer und Käufer (BT-Drs. 18/8045, 133).

Beispiel aus der Begründung (BT-Drs. 18/8045, 133)

Ein Steuerausländer verkauft A-Aktien zu einem Preis von 1.000 EUR spätestens zwei Tage vor dem Dividendenstichtag an eine inländische Bank. Die Aktien werden rechtzeitig vor dem Dividendenstichtag geliefert, sodass der inländischen Bank Dividenden in Höhe von 100 EUR abzüglich von 25 EUR Kapitalertragsteuer zufließen. Üblicherweise reduziert sich der Kurs einer Aktie nach der Dividendenausschüttung um den Betrag der Ausschüttung (sog. Dividendenabschlag), sodass die A-Aktien grundsätzlich einen Wert von 900 EUR haben.

Wie vorher vereinbart verkauft die inländische Bank nach dem Dividendenstichtag die Aktien zu einem Preis von 903 EUR zurück an den Steuerausländer.

Gewinnberechnung

Zahlung an die inländische Bank              903 EUR

+ Netto-Dividende                                       75 EUR

+ Steuergutschrift                                        25 EUR

Summe                                                    1.003 EUR

./. Anschaffungskosten                            1.000 EUR

Gewinn                                                           3 EUR

Faktisch muss die inländische Bank nicht die Dividende, sondern nur den Gewinn in Höhe von 3 EUR versteuern, kann aber die KapESt in voller Höhe von 25 EUR anrechnen lassen. Das heißt, auf die 3 EUR Gewinn entfallen bei einer Steuerbelastung von 30 % 0,90 EUR KSt und GewSt. Gegenüber dem Fiskus entsteht ein Netto-Erstattungsanspruch in Höhe von 24,10 EUR.

Der Steuerausländer erhält einen Verkaufspreis von 1 000 EUR und zahlt beim Rückkauf 903 EUR, somit verbleibender von deutscher Steuer unbelasteter Ertrag: 97 EUR

Bei dem Steuerausländer verbleiben keine in Deutschland stpfl. Einkünfte. Die Dividenden sind (phasenverschoben) in Aktien-Veräußerungsgewinnen enthalten, die in Deutschland regelmäßig nicht stpfl. sind.

♦   Bekämpfung von Cum-Geschäften (§ 36a EStG)

Cum-Geschäfte in der oben dargestellten Form sollen durch die Neuregelung in § 36a EStG verhindert werden. Dies geschieht durch Einführung einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge. Im Einzelnen dazu BMF v. 3.4.2017, IV C 1 - S 2299/16/10002.

Dies bedeutet: Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach § 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge (Mindesthaltezeitraum) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile oder Genussscheine ist (Mindesthaltedauer).

* Cum = Lateinisches Präpositionsadverb für - deutsch -  "mit".