Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 2.0.2 Zeile 5 Überprüfung der Abgeltungsteuer
Steuern? Mach ich selbst.
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Wenn Sie den Abzug von Kapitalertragsteuer für bestimmte Kapitalerträge überprüfen lassen möchten, tragen Sie in Zeile 5 Feld 202 eine "1" (1 = Ja) ein.
Der Anlass dafür: Die einbehaltene Abgeltungsteuer kann für bestimmte Kapitalerträge zu hoch sein. Dann können Sie einen Antrag stellen, die einbehaltene Abgeltungsteuer (Steuereinbehalt) überprüfen zu lassen. .
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♦ Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts
Liegt bei Ihnen insbesondere einer der folgenden Sachverhalte vor, können Sie den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen, wenn z. B.
1. der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde,
2. beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag übersteigende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, weil dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren,
3. beim Steuerabzug Verluste bei einem Kreditinstitut nicht, in anderer Weise oder zu niedrig berücksichtigt wurden,
4. die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)in Deutschland der Höhe nach nur begrenzt besteuert werden (DBA sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Nach § 2 Abs. 1 AO haben DBA Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen) und / oder
5. Sie eine höhere Teilfreistellung Ihrer Erträge aus Investmentfonds begehren (Nachweis nach § 20 Abs. 4 InvStG).
In diesen Fällen tragen Sie bitte in das Feld in der Zeile 5 eine „1“, in der jeweiligen Zeile in der linken Spalte der Zeilen 7 bis 15 die Werte der betreffenden Steuerbescheinigung und ggf. in der rechten Spalte den jeweiligen korrigierten Betrag ein und erläutern Sie diesen in einer gesonderten Aufstellung.
♦ Der häufigste Antragsgrund
Haben Sie den Sparer-Pauschbetrag nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, weil Sie z. B. der depotführenden Bank keinen oder keinen umfassenden Freistellungsauftrag erteilt haben, holen Sie sich mit Ihrer Steuererklärung / Anlage KAP die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer zurück.
Wenn überhaupt kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, tragen Sie in Zeile 16 = 0 Euro ein:
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