Helfer in Steuersachen

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1.0.1 Pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen / Abgeltungsteuer

Anlage KAP

Zusammenfassung / Begriff

Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge nach § 43 EStG wird an der Quelle der Kapitalerträge erhoben (Quellensteuer). Die Quellensteuer beträgt 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Mit der Quellensteuer ist die Besteuerung der Kapitalerträge abgegolten (Abgeltungsteuer / § 32d Abs. 5 EStG).

Der Schuldner der Kapitalerträge (die ausschüttende Gesellschaft / die Depot-Bank / Kreditinstitut) hat die Abgeltungsteuer für den Gläubiger (Privatanleger) einzubehalten und die einbehaltene Steuer für Rechnung des Gläubigers jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 44 Abs. 1 S. 5 EStG).

Wenn der Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer ausreicht (Fehlbetrag auf dem Konto) kann der zum Steuerabzug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen Konto des Gläubigers ohne Einwilligung des Gläubigers abbuchen (§ 44 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Im Prinzip ist die Besteuerung einfach geregelt: 

Eine progressive Besteuerung wie bei anderen Einkünften findet nicht statt. Dabei sind zu berücksichtigen: 

  • Dem Steuerabzug unterliegen nahezu alle Kapitalerträge in voller Höhe (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Investmenterträge sind nur steuerpflichtig nach Abzug einer Teilfreistellung zwischen 15 % und 80 % der Erträge (§ 20 InvStG).
  • Die auszahlende Stelle / depotführende Bank (§ 44 Abs. 1 EStG), hat die Pauschalsteuer einzubehalten und anonym an das Betriebsfinanzamt abzuführen (§ 43 Abs. 1 EStG).
  • Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags wird ein Sparer-Pauschbetrag (bis max. 1.000 € / 2.000 € / § 44 Abs. 2 Nr. 1 EStG) abgezogen.
  • Bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 EStG) unterbleibt der Steuerabzug ganz.
  • Sowohl beim Steuerabzug als auch bei der Veranlagung werden die ausländischen Steuern – soweit diese in Deutschland anrechenbar sind – von der inländischen Steuer abgezogen (§ 32d Abs. 5 EStG).
  • Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Es gilt folgende Formel: e - 4q : 4+k. Hierbei sind: e = Einkünfte, q = ausländische Steuern, K = maßgebender Kirchensteuersatz (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG). In diesem Fall ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist. 
  • Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Dafür wird der Sparer-Pauschbetrags i. H. v. 1.000 / 2.000 € abgezogen (§ 20 Abs. 9 EStG).
  • Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen sind steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG). Die Regelung für „Spekulationsgewinne / § 23 EStG a.F." gilt somit nicht mehr. Allerdings besteht Bestandsschutz für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Kapitalanlagen, d. h. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) sind nur steuerpflichtig, wenn die Anteile nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden (§ 52a Abs. 10 EStG 2008)  
  • Ab 2018 sind bei der Veräußerung von Investment-Anteilen / Fondsanteilen die Regelungen nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) wirksam. Die neuen Regelungen sehen vor, dass alle Fondsanteile am 31.12.2017 als fiktiv verkauft und zugleich am 01.01.2018 als neu angeschafft werden. Eine steuerliche Berücksichtigung des fiktiven  Veräußerungsgewinns erfolgt aber erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile durch den Anleger (§ 56 Abs. 3 S. 1 InvStG). Die ab dem 01.01.2018 realisierten Wertsteigerungen - durch Veräußerung - von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworben und seitdem im Privatvermögen gehalten) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 € überschreiten (§ 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG). 

♦   Veranlagung der Einkünfte  

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten festgestellt, vielmehr tritt an die Stelle des Werbungskostenabzugs ein pauschaler Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € / 2.000 € (Alleinstehende / Ehepartner / § 20 Abs. 9 EStG).