Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.0 Zeile 01-55 Wann die Anlage KASP ausfüllen?

Anlage KAP

Einleitung

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer) und Sie müssen die Anlage KAP nicht ausfüllen.

♦   Anlage KAP ausfüllen

Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,
  • beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag unterschreitende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde,
  • keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind,
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Ihr Finanzamt prüft dann, ob die tarifliche Besteuerung Ihrer Kapitalerträge gegenüber dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu einer Steuerentlastung führt,
  • die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt,
  • Sie bestandsgeschützte Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) veräußert haben oder
  • Ihre inländische auszahlende Stelle (z. B. Kreditinstitut) Ihnen für das Jahr 2025 noch Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall solcher Wirtschaftsgüter oder aus Termingeschäften in der Steuerbescheinigung ausgewiesen hat.

Die Anträge laut den Zeilen 4, 5 und 31 können Sie unabhängig voneinander stellen. Der Antrag auf Günstigerprüfung (Zeile 4) ersetzt nicht den Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Zeile 31).

Füllen Sie die Anlage KAP bitte stets auch aus, wenn Ihr Finanzamt einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer, einbehaltenen Solidaritätszuschlag, einbehaltene Kirchensteuer im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anrechnen oder erstatten soll.