Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 2.3.5 Zeile 14 und 16 Berechnung / Beschränkung von Verlusten
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage KAP
♦ Verlustberechnungsbeschränkung
Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG für Verluste aus
wurde auf gehoben.
Anlage KAP 2025
Da nicht alle Banken umgehend ihre IT-Systeme um stellen konnten, kann es sein, dass Ihre Verluste in der Steuerbescheinigung noch als Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 5 oder 6 EStG und mit Verweis auf die Zeilen 14 und / oder 15 ausgewiesen werden. Übernehmen Sie dann bitte die Daten aus der Steuerbescheinigung in die Anlage KAP. Ihr Finanzamt wird die er klärten Verluste automatisch mit allen positiven Kapitalerträgen für Sie verrechnen.
Ab dem 1. Januar 2026 werden alle inländischen Banken die Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen nicht mehr gesondert ausweisen, sondern sofort mit allen anderen positiven Kapitalerträgen verrechnen.
Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres ausländischen Kreditinstituts vor, entnehmen Sie die Verluste aus den Abrechnungsunterlagen des Kreditinstituts / der depotführenden Stelle. Tragen Sie die Ihnen entstandenen Verluste dann in die Zeilen 18 und / oder 19 und zusätzlich in Zeile 22 ein. Wenn es sich um Verluste aus der wertlosen Ausbuchung von Aktien handelt, tragen Sie die Verluste nicht in Zeile 22, sondern zusätzlich in Zeile 23 ein. Auf Anforderung Ihres Finanzamts müssen Sie die von Ihnen erklärten Verluste durch eine (Steuer-)Bescheinigung oder die Abrechnungsunterlagen nachweisen.