Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 2.4.0 Zeile 16-17 Sparer-Pauschbetrag
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Anlage KAP
Einleitung
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nicht vorgesehen. Dafür erhalten die Anleger einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € / 2.000 (Alleinstehende / Ehepartner / § 20 Abs. 9 EStG).
Anlage KAP
♦ Sparer-Pauschbetrag
In die Zeilen 16 und 17 müssen Sie die Höhe des Sparer-Pauschbetrags eintragen, den Sie aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommen haben (ggf. „0“).
Bei zusammen veranlagten Personen müssen Sie in den Fällen, in denen die andere Person keine Anlage KAP abgegeben hat, den von Beiden in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag in Zeile 17 eintragen, soweit Sie diesen Betrag nicht bereits in Zeile 16 eingetragen haben. Wenn Sie die Günstigerprüfung (Zeile 4) beantragen, dürfen Sie keine Eintragung in Zeile 17 vornehmen.