Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.4.5 Zeile 18-26a Kapitalerträge ohne Steuerabzug

Anlage KAP

Einleitung

Auch wenn Kapitalerträge nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben, können sie gleichwohl mit 25 % besteuert werden. 

Tragen Sie bitte in die Zeilen 18 bis 26a Kapitalerträge ein, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge beträgt 25 %. Ihr Finanzamt berücksichtigt dabei anrechenbare ausländische Steuer und bei Kirchensteuerpflicht eine Ermäßigung der Einkommensteuer. In diesem Fall müssen Sie auch Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in Zeile 17 machen.

♦   Kapitalerträge ohne Steuerabzug

Anlage KAP

Zeile 18 und 19

Tragen Sie bitte inländische Kapitalerträge, die bisher nicht dem Steuerabzug durch eine inländische Zahl - stelle unterlegen haben (z. B. Zinsen aus Privatdarlehen unter fremden Dritten) in Zeile 18 ein. Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 28.

Zu den ausländischen Erträgen in Zeile 19 gehöreninsbesondere Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen einer ausländischen Schuldnerin oder eines ausländischen Schuldners).

Bitte reichen Sie für die in Zeile 19 erklärten Erträge die entsprechende(n) Erträgnisaufstellung(en) in Kopie nur ein, wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Alle Veräußerungstatbestände tragen Sie bitte zusätzlich in die Zeilen 20 und / oder 22 und / oder 23 ein.

Das betrifft Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (z. B. Aktien). Ermitteln Sie bitte den Gewinn / Verlust aus der Veräußerung jeder einzelnen Kapitalanlage und reichen Sie die Berechnungen nur auf Anforderung Ihres Finanzamtes ein.

Voraussetzung ist, dass diese Wertpapiere nach dem

  1. Dezember 2008 angeschafft wurden.

Ausschüttungen aus Investmentfonds sowie Veräußerungen von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie bitte in die Anlage KAP-INV ein.

Hinsichtlich der Behandlung von sog. Finanzinnovationen (z. B. Zerobonds) und Wertpapieren ohne Garantie auf Kapitalrückzahlung (z. B. Zertifikate) gelten besondere Übergangsregelungen (§ 52 Abs. 28 Satz 16 ff. EStG).

Unterschiedsbeträge i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 und § 13 Abs. 4a Satz 2 nach dem InvStG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tragen Sie bitte in die Zeilen 18 und / oder 19 ein.

Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG an einer Kapital-Investitionsgesellschaft tragen Sie bitte in die Zeilen 18 und / oder 19 und zusätzlich in die Zeilen 20 und / oder 22 und / oder 23 ein.

  • Zeile 20 - 23

Alle Veräußerungstatbestände tragen Sie bitte zusätzlich in die Zeilen 20 und / oder 22 und / oder 23 ein. Das betrifft Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (z. B. Aktien). Ermitteln Sie bitte den Gewinn / Verlust aus der Veräußerung jeder einzelnen Kapitalanlage und reichen Sie die Berechnungen nur auf Anforderung Ihres Finanzamtes ein.

Voraussetzung ist, dass diese Wertpapiere nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden.

Veräußerung von Aktien

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung / dem Ausfall von Aktien tragen Sie bitte gesondert ein, da Verluste lediglich mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden dürfen. Hierzu zählen auch die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG an Kapital-Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder vergleichbaren ausländischen Rechtsformen. Beachten Sie hierzu bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Mai 2019, Bundessteuerblatt I Seite 527, Randziffer 56.30.

  • Zeile 26 

Tragen Sie bitte hier Erstattungszinsen (ohne zurückgezahlte Nachzahlungszinsen) ein, die Sie im Jahr 2025 von Ihrem Finanzamt erhalten haben.

Erstattungszinsen, die Sie im Jahr 2025 an Ihr Finanzamt zurückgezahlt haben, tragen Sie bitte nicht hier, sondern in Zeile 18 als negativen Betrag und zusätzlich in Zeile 22 als positiven Betrag ein.

  • Zeile 26a

Tragen Sie hier bitte die Prozess- und / oder Verzugszinsen ein, die Sie im Jahr 2025 erhalten haben und die nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und / oder Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind.

♦   Investmentfonds / Anlage KAP-INV

Ausschüttungen aus Investmentfonds sowie Veräußerungen von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie bitte in die Anlage KAP-INV ein.

  • Zerobonds, Zertifikate, bestandsbeschützte Alt-Anteile (InvStG)

Hinsichtlich der Behandlung von sog. Finanzinnovationen (z. B. Zerobonds) und Wertpapieren ohne Garantie auf Kapitalrückzahlung (z. B. Zertifikate) gelten besondere Übergangsregelungen (§ 52 Abs. 28 Satz 16 ff. EStG). Unterschiedsbeträge i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 und § 13 Abs. 4a Satz 2 nach dem InvStG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tragen Sie bitte in die Zeilen 18 und / oder 19 ein.

Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG an einer Kapital-Investitionsgesellschaft tragen Sie bitte in die Zeilen 18 und / oder 19 und zusätzlich in die Zeilen 20 und / oder 22 und / oder 23 ein.