Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 2.5.0 Zeile 28-36 Kapitalerträge mit tariflichem Steuersatz
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage KAP
Einleitung
In bestimmten Fällen unterliegen Kapitalerträge der tariflichen Steuer und nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Hierzu gehören z. B.
Anlage KAP
♦ Kapitalerträge, die dem tariflichen Steuersatz unterliegen
Hierzu gehören z. B.
Sie haben einer Ihnen nahestehenden Person z. B. ein Darlehen gewährt?
Dann müssen Sie die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte in Zeile 28 angeben, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen bei der Schuldnerin oder beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Von einer nahestehenden Person ist auszugehen, wenn zwischen beiden Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
Tragen Sie bitte hier Darlehen ein:
Sogenannte back-to-back-Finanzierungen tragen Sie hier ebenfalls ein. Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 43 bis 45 ein.
Ein Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.
Zeile 30
Zur Hälfte steuerfrei sind Kapitalerträge aus nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Versicherungsverträgen, deren Leistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen
Versicherungsverträgen, deren Leistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurden.
Bei den Versicherungsverträgen handelt es sich um Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit Sie nicht die Rentenzahlung gewählt haben.
Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird von Ihrem Finanzamt vorgenommen.
Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der von Ihnen gezahlten Beiträge.
Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen Sie nur den Betrag eintragen, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ergibt. Den einzutragenden Wert entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung.
Zeile 31 bis 32d
Sind Sie unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und Sie können durch eine berufliche Tätigkeit für diese Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit ausüben?
Dann kann Ihr Finanzamt auf Ihren Antrag hin die Beteiligungserträge (Dividenden und sonstige Ausschüttungen) mit dem tariflichen Einkommensteuersatz besteuern. Dazu tragen Sie in Zeile 31 eine „1“ ein.
Eine Nachholung des Antrags nach erstmaliger Abgabe der Einkommensteuererklärung (z. B. im Einspruchsverfahren) ist für das betreffende Kalenderjahr nicht möglich. Der Antrag gilt, solange Sie ihn nicht widerrufen, auch für die folgenden 4 Kalenderjahre, ohne dass Sie die Antragsvoraussetzungen erneut nachweisen müssen. Bezeichnen Sie die Gesellschaft in Zeile 32b. Sofern Sie den Antrag für weitere Beteiligungen stellen, erläutern Sie dies bitte gesondert.
Die auf diese Kapitalerträge entfallenden Steuerabzugsbeträge tragen Sie bitte in die Zeilen 43 bis 45 ein. Einbehaltene ausländische Quellensteuer erklären Sie bitte in der Anlage AUS.
Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Werbungskosten entstanden?
Dann ziehen Sie diese bitte bei der Ermittlung der Einkünfte von den Erträgen ab und tragen das Ergebnis in Zeile 32b ein.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Finanzamt für die Einnahmen und Werbungskosten das Teileinkünfteverfahren anwendet. Eine entsprechende Kürzung nimmt also Ihr Finanzamt vor.
Der Sparer-Pauschbetrag wird für diese Erträge nicht gewährt.
Einen in den Vorjahren gestellten Antrag auf Anwendung der tariflichen Besteuerung von Einkünften aus einer unternehmerischen Beteiligung können Sie widerrufen. Die Widerrufserklärung muss Ihrem Finanzamt spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr zugehen, für das sie erstmalig gelten soll. Für den Widerruf können Sie die Zeilen 32c und 32d verwenden. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig.
Zeile 33
Nach § 11 Steueroasen-Abwehrgesetz gelten die Regelungen zum gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge sowie zum Teileinkünfteverfahren nicht bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen von Körperschaften, die in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässig sind. Bei Erträgen aus im Inland depotverwahrten Anteilen sind diese Kapitalerträge in der Steuerbescheinigung zu Zeile 7 der Anlage KAP ausgewiesen. Tragen Sie die ausgewiesenen Erträge bitte in voller Höhe in der linken Spalte der Zeile 7 ein. Da die Erträge aus nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten der tariflichen Einkommensteuer unterliegen,
sind sie zusätzlich in Zeile 33 zu erfassen. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, tragen Sie in die rechte Spalte der Zeile 7 einen korrigierten Betrag ein. Mindern Sie dazu die in der linken Spalte der Zeile 7 in voller Höhe erfassten Erträge um den in Zeile 33 erfassten Betrag und tragen das Ergebnis in der rechten Spalte der Zeile 7 ein.
Zeile 35
Haben Sie Kapitalerträge (z. B. Entschädigungen für entgangene Kapitalforderungen, Erstattungszinsen, Prozesszinsen) im Zusammenhang mit außerordentlichen Kapitaleinkünften erhalten, tragen Sie diese bitte hier ein.
Außerordentliche Kapitaleinkünfte sind z. B. Vergleichszahlungen einer Bausparkasse wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages. Die ermäßigte Besteuerung kommt für Kapitalerträge nur in Betracht, wenn Sie gleichzeitig einen Antrag auf Günstigerprüfung in Zeile 4 stellen und sämtliche im Kalenderjahr zugeflossenen Kapitalerträge erklären.
Zeile 36
Dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Kapitalerträge und Kapitalerträge aus Lebensversicherungen, die einer ermäßigten Besteuerung unterliegen, müssen
Sie in voller Höhe eintragen, d. h. zu 100 %.