Helfer in Steuersachen

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1.1.3 Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen

Anlage KAP

Steuerzahler sind verpflichtet, die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit im Ausland der Finanzverwaltung auf amtlich vorgeschriebenem Formular anzuzeigen (§ 138 Abs. 2 AO).

Derartige Anzeigepflichten dienen dem Ziel, die Finanzverwaltung darüber zu informieren, dass der Steuerpflichtige eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit aufgenommen und damit im Ausland  Einkünfte bezogen haben könnte.

♦   Anzeigepflichten der Steuerzahler

Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben deshalb dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:

   1.    die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

  1. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt.

♦   Anzeigepflichten der Banken im Inland

Nach § 138b AO müssen Banken von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen von inländischen Steuerzahlern zu Drittstaat-Gesellschaften mitteilen. Drittstaaten sind Staaten und Gebiete, die nicht zur EU gehören.*

Zukünftig muss bei der Kontoeröffnung neben dem Kontoinhaber auch ein abweichend wirtschaftlich Berechtigter erfasst / legitimiert werden (§ 154 AO). Die Banken sind verpflichtet, die Geschäftsbeziehung zu ihrem Kunden kontinuierlich zu überwachen und die Daten in angemessen zeitlichem Abstand zu aktualisieren.

  • Überwachung der Kontobeziehungen in der EU*

Die Überwachung von Konten innerhalb der EU ist ohnehin dadurch gewährleistet, dass jeder, der im Ausland, aber innerhalb der EU, ein Bankkonto unterhält, der dortigen Bank seine inländische Steueridentitätsnummer mitteilen muss. Die ausländische  Bank informiert den deutschen Fiskus über das Bestehen des Kontos. 

Bei fehlender Identifikationsnummer darf die ausländische Bank keine Transaktionen über das betreffende Konto vornehmen. Die ausländische Bank befolgt damit die dazu ergangenen einschlägigen EU-Richtlinien. Infolge dieser Regelung wird der deutsche Bankkunde im Ausland gezwungen, der ausländischen Bank seine inländische Identifikationsnummer mitzuteilen. 

Die EU-Richtlinien sind eingebettet in den "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union".