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1.1.1 Stückzinsen

Anlage KAP

Werden festverzinsliche Wertpapiere gekauft, hat der Erwerber dem Verkäufer die bis dahin aufgelaufenen Zinsen als Stückzinsen zu vergüten. Dementsprechend gibt es positive Stückzinsen beim Verkäufer und negative Stückzinsen beim Erwerber.

Dies bedeutet: Werden Schuldverschreibungen (festverzinsliche Wertpapiere) im Laufe eines Zinszahlungszeitraums zusammen mit dem laufenden Zinsschein bzw. zusammen mit der Zinsforderung veräußert, so hat der Erwerber dem Veräußerer i. d. R. den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen bezeichnet man als " Stückzinsen.

Stückzinsen sind auch dann steuerpflichtig, wenn diese auf "Altbestand" entfallen, also auf Wertpapiere, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG).

Es gibt zwei Wege, wie Stückzinsen bei der Steuer behandelt werden:

1. Durch Abgeltungsteuer beim Verkauf von Wertpapieren, beim Erwerb durch laufende Verrechnung innerhalb der Bank (§ 43a Abs. 2 und 3 EStG).

2. Im Veranlagungsverfahren durch Abgabe der Anlage KAP (§ 32d Abs. 4 EStG).

♦   Stückzinsen beim Veräußerer

Werden Stückzinsen bei der Veräußerung gesondert in Rechnung gestellt, fallen positive Stückzinsen an. Die Stückzinsen sind Teil des Veräußerungserlöses und damit steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG).

Die depotführende Bank hat Abgeltungsteuer einzubehalten. Allerdings werden die positiven Stückzinsen in Höhe der zum Ausgleich anstehenden negativen Stückzinsen von der Abgeltungsteuer freigestellt. Dazu bildet die Bank im Depot einen »Stückzinstopf«. Fallen positive Stückzinsen an, werden diese im Stückzinstopf so lange mit den negativen Stückzinsen gegengerechnet, bis der Stückzinstopf rechnerisch geleert ist. Erst dann kann die Bank auf - positive - Stückzinsen Abgeltungsteuer einbehalten.

♦   Stückzinsen beim Erwerber

Werden die Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt, fallen negative Stückzinsen an.

Gezahlte Stückzinsen und andere negative Kapitalerträge werden von der auszahlenden Stelle / Bank bis zur Höhe der positiven Erträge in einem Stückzinstopf (Verlustverrechnungstopf)ausgeglichen. Das heißt, die auszahlende Stelle hat im Kalenderjahr gezahlte Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Ein nicht ausgeglichener Verlust wird auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG).

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Beispiel:

1. Regelung ohne Verlustbescheinigung 2021

Verlust (Saldo aus positiven und negativen Stückzinsen)         5.000 €

Verlust aus Aktienverkäufen                                                     10.000 €

Zusammen                                                                                15.000 €

Die Verluste werden von der depotführenden Bank in den Verlustverrechnungstopf 2022 vorgetragen.

2. Regelung mit Verlustbescheinigung

Der Anleger verlangt von der depotführenden Bank (A) eine Verlustbescheinigung, weil er z. B. aus einer anderen depotführenden Bank (B) positive Kapitalerträge bezogen hat, für die eine Steuerbescheinigung vorliegt. Damit die Verluste aus dem Verrechnungstopf der Bank A im selben Jahr mit den Erträgen aus dem Verrechnungstopf der Bank B ausgeglichen werden, stellt er einen Antrag auf Veranlagung durch Abgabe der Anlage KAP.

Stellt die depotführende Bank A so eine Verlustbescheinigung aus, bucht sie die Verluste aus dem Verlustverrechnungstopf aus, setzt die vorhandenen Verluste praktisch auf Null. Auf diese Weise wird doppelte Berücksichtigung der Verluste innerhalb der Bank und im Rahmen der Veranlagung im Finanzamt vermieden.

Zusätzlich ist Zeile 2 des Hauptvordrucks anzukreuzen: Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.  

Anlage KAP Papierformular

Hauptvordruck Papierformular