Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.0 Zeile 31-32 Teileinkünfteverfahren

Anlage KAP

Zusammenfassung / Begriff

Nach § 3 Nr. 40 EStG sind auf Antrag die Erträge natürlicher Personen als Anteilseigner von Körperschaften in Höhe von 40 % steuerfrei, wenn eine Mindestbeteiligung vorliegt. Versteuert werden 60 %. Dementsprechend sind die damit verbundenen Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG auch nur zu 60 % abzugsfähig (§ 3c EStG).

Dies bedeutet:

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann auf Antrag für Kapitalerträge i.  S.  von § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH von der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (sog. unternehmerische Beteiligung).

In diesem Fall unterliegen die Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Satz 1a EStG mit 40 %.  Außerdem ist der Abzug der Werbungskosten zugelassen; Kosten können somit nach § 3c Abs. 2 EStG i.  H.  v. 60 % abgezogen werden. Verluste können ohne Anwendung des § 20 Abs. 6 EStG mit anderen Einkünften verrechnet werden. Die Regelungen des § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag) gelten nicht.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden 4 Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Im Detail: Sind Sie entweder zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) beteiligt oder zu mindestens 1 % und in bedeutender Stellung beruflich für die Gesellschaft tätig (= unternehmerische Beteiligung), können Sie beantragen, dass die Kapitaleinkünfte daraus nicht in voller Höhe und nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern nur in Höhe von 60 % der Einkünfte (Teileinkünfteverfahren) mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden.

♦   Wahlrecht auf tarifliche (normale) Besteuerung

Die Besteuerung erfolgt in diesen Fällen im so genannten Teileinkünfteverfahren. Im Teileinkünfteverfahren werden Einnahmen und Werbungskosten jeweils nur zu 60 % angesetzt (§ 3 Nr. 40a i. V. mit § 3c EStG). Das Teileinkünfteverfahren wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, wenn Sie das Wahlrecht in Zeile 31 ausüben.

Der Antrag auf Anwendung der normalen (tariflichen) Einkommensteuer wirkt auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume. Wird der Antrag widerrufen, kann ein erneuter Antrag für diese Beteiligung erst wieder für das sechste Jahr nach erstmaligem Antrag gestellt werden (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sätze 2-5 EStG). Auf diese Weise will der Fiskus einen kurzfristigen steueroptimierten Wechsel verhindern.

Von dem Wahlrecht auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer wird regelmäßig Gebrauch gemacht, wenn im Zusammenhang mit der Beteiligung hohe Finanzierungskosten anfallen.

Beispiel:

Steuerzahler A ist an einer GmbH beteiligt. Das Stammkapital der GmbH beträgt 500.000 €. A hält davon 30 % = 150.000 €. Die Beteiligung, die zu seinem Privatvermögen gehört, hat A teilweise durch Aufnahme eines Bankkredits finanziert. An Finanzierungskosten sind insgesamt 9.000 € angefallen. Im Folgejahr hat er eine Gewinnausschüttung in Höhe von 22.500 € erhalten.

A erfüllt mit seiner Beteiligung von 30 % die Voraussetzungen für die Besteuerung mit dem tariflichen Steuersatz nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG und stellt den Antrag dafür in Zeile 31.

In Zeile 32 trägt A nur den Saldo in Höhe von 13.500,- € zwischen den bescheinigten Kapitalerträgen von 22.500,- € und den Werbungskosten von 9.000,- € ein. Die entsprechende Kürzung im Teileinkünfteverfahren auf jeweils 60 % = 8.100,- € wird vom Finanzamt vorgenommen.

  • Vorteilsrechnung 

Die Gewinnausschüttung ist mit dem Tag zugeflossen, der im Ausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag benannt wurde (§ 8 und § 44 Abs. 2 EStG). Die Ausschüttung gehört zu den Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und wäre ohne Antrag auf unternehmerische Besteuerung in > Zeile 7 der Anlage KAP einzutragen. Mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer von 25 % wäre die Besteuerung damit grundsätzlich abgegolten gewesen (§ 43 Abs. 5 EStG). Nach Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer wird der Kapitalertrag nunmehr in die Veranlagung einbezogen.

Anlage KAP Papierformular

 Kapitalerträge 22 500.- € abzüglich Werbungskosten 9.000,- € = 13.500,- €.

 ** 25 % von 22.500,- €.

Berechnung der Einkünfte

 Die Einkünfte im Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40a EStG) betragen:

Gewinnausschüttung 22.500,- €, davon 60 % =  13.500 €
- Werbungskosten 9.000,- €, davon 60 %  5.400 €
Einkünfte aus Kapitalvermögen 8.100 €

Vorteilsrechnung

Antrag auf Veranlagung Ja Nein
Zu versteuerndes Einkommen 40.000 € 48.100 €
Einkommensteuer nach Grundtabelle 9.007 € 12.082 €
+ Kapitalertragsteuer 25 % 5.625 € -
Steuerbelastung insgesamt 14.632 € 12.082 €

Steuervorteil (Differenz)                                                                                   2 250,- €