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1.1.5 Darlehen

Anlage KAP

⇒   Darlehen

Ein Darlehen (Kredit) wird aufgenommen, um finanzielle Engpässe zu überbrücken oder um größere Investitionen zu finanzieren. Im Normalfall wird das Darlehen von der Hausbank gegeben. Auch Gesellschafter oder Angehörige können Kreditgeber sein. Die Finanzverwaltung hat hierfür strenge Regeln festgelegt.

♦   Behandlung der Darlehenszinsen

  • Zinseinnahmen

Zinsen aus einem Darlehen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Sie unterliegen mit 25 % der Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Sie unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Angehörigen / Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).

  • Zinsausgaben

Gezahlte Darlehenszinsen / Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensaufnahme und der betreffenden Einkunftsart besteht (§ 4 Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang eines Darlehens mit Einkünften des Darlehensschuldners setzt voraus, dass die Entstehung des Darlehens  ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die die Einkünfte betreffen und die Einkünfte wirtschaftlich belasten.

♦   Darlehensgeber / Darlehensnehmer

  • Gesellschafter gewährt Darlehen an Personengesellschaft

Erhält eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ein Darlehen von einem ihrer Gesellschafter, wird die Darlehensforderung steuerlich als Eigenkapital gewertet. In diesem Fall ist keine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter zu buchen, sondern eine Einlage.

  • Gesellschafter gewährt Darlehen an GmbH

Gesellschafterdarlehen sind bei der GmbH als Verbindlichkeiten zu passivieren. Sie müssen nach § 42 Abs. 3 GmbHG gesondert unter den Verbindlichkeiten in der Bilanz mit arabischen Zahlen ausgewiesen oder im Anhang angegeben werden.

  • Darlehen zwischen nahe stehenden Personen

Unter "nahe stehenden Personen" fallen alle natürlichen und juristischen Personen, die zueinander in enger Beziehung stehen. Dies ist u.a. der Fall, wenn die nahe stehende Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (BFH Urteil vom 28.09.2021 - VIII R 12/19). 

Wird ein Darlehen zwischen nahe stehenden Personen abgeschlossen, wird das Darlehen  vom Finanzamt nur anerkannt, wenn der Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurde und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird (BMF, 29.4.2014, IV C 6 - S 2144/07/10004).

Der Vertrag muss zudem dem Fremdvergleich standhalten.  Als Vergleichsmaßstab für Zinsen und Sicherheiten gelten die Vertragsgestaltungen von Banken.

Der Darlehensgeber muss die Zinserträge entsprechend seiner persönlichen Steuerprogression voll versteuern, wenn der Darlehensnehmer die Zinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen kann (BFH Urteil vom 1.2.2013 III B 115/12).

Die Zinserträge unterliegen also nicht der Abgeltungsteuer von 25 % (§ 32d EStG).  

♦   Schenkungssteuer

Gewährt ein Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seinem Lebenspartner ein zinsloses Darlehen, das aus dem Erhalt der Lebensgemeinschaft motiviert ist, so liegt darin eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die mit 5,5 % gem. § 12 ErbStG i. V. m. § 15 Abs. 1 BewG bzw. § 12 Abs. 3 BewG anzusetzen ist.