Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.1 Die wichtigsten Steuerregeln

Anlage KAP

Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist komplex. Da hilft es dem steuerlichen Laien, sich zuvor die wichtigsten Steuerregeln anzusehen. 

♦   Abgeltungsteuer

Für Kapitalerträge nach § 20 EStG gilt ein einheitlicher Sondertarif i. H. v. 25 %, mit dessen Anwendung die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten ist (Abgeltungsteuer / § 32d Abs. 5 EStG).  Ein Steuerabzug entfaltet somit  grundsätzlich Abgeltungswirkung, d. h. die Kapitaleinnahmen müssen nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden.

Zur Abgeltungsteuer hinzu kommen ggfs. Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Der SolZ wird aber nur noch erhoben, wenn die ESt / LSt folgende Werte übersteigt: Einzelveranlagung / Steuerklasse I, II, IV, V und VI 18.130 € / Zusammenveranlagung / Steuerklasse III 36.260 € (Werte für 2024). Er betrifft also nur noch Gutverdiener. 

Von der Abgeltungsteuer werden erfasst nahezu alle Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden, aber auch realisierte Kursgewinne.

  • Veranlagungsfälle

Ähnlich wie beim Abzug von Lohnsteuer vom Arbeitslohn werden auch mit der Abgeltungsteuer nicht alle steuerlichen Sachverhalte zutreffend erfasst. Deshalb werden die Regeln zur Abgeltungsteuer, wie bei der Lohnsteuer in § 46 EStG durch verschiedene Erklärungspflichten und Erklärungsoptionen gegenüber dem Finanzamt in § 32d Abs. 3 und 4 EStG ergänzt. .

Anlage KAP

Der wichtigste Veranlagungsfall: Antrag auf Günstigerprüfung in Zeile 4

Beträgt möglicherweise der tarifliche Steuersatz weniger als 25 %, sollte der Anleger für seine gesamten Kapitalerträge - in Zeile 4 - einen Antrag auf Veranlagung mit der tariflichen Einkommensteuer stellen (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt prüft automatisch, was günstiger ist (Günstigerprüfung), entweder die Besteuerung der Kapitalerträge mit 25 % oder mit dem tariflichen Steuersatz. 

♦   Freistellungsauftrag erteilen

Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge bis zur Höhe des gesetzlichen Sparer-Pauschbetrags vom Steuerabzug freigestellt werden. Der Freistellungsauftrag wird durch den Anleger i. d. R. gegenüber einem inländischen Kreditinstitut erteilt (§ 44a Abs. 2 EStG).

Dies bedeutet: Vom Steuerabzug freigestellt bleiben Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 1.000 € / 2.000 € (Alleinstehende / Ehepartner), wenn der Anleger seinem inländischen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt hat.

♦   Bestandsschutz für Veräußerungsgewinne

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unterliegen der Abgeltungsteuer, d. h das Kreditinstitut hat Abgeltungsteuer einzubehalten und in der Steuerbescheinigung auszuweisen (§ 32d Abs. 1 EStG).

Dies gilt uneingeschränkt für Kapitalanlagen, die nach 2008 erworben wurden (§ 20 Abs. 2 EStG). 

Veräußerungsgewinne aus Anlagen, die vor 2009 erworben wurden, sind steuerfrei. Hier besteht Bestandsschutz, d. h. es bleibt bei der bis dahin geltenden steuerfreien Regelung. 

Soweit Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, wird Abgeltungsteuer einbehalten und in den Steuerbescheinigungen ausgewiesen. 

♦   Verluste aus Kapitalvermögen

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, weil für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte der gesonderte Abgeltungsteuersatz von 25 % gilt.

Machen Anleger im selben Jahr durch Veräußerung von Aktien Gewinne, mit anderen dagegen Verluste, lassen sich beide miteinander verrechnen. Dazu führt die Depotbank sogenannte Verlusttöpfe.