Helfer in Steuersachen

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2.1.0 Zeile 7 Erträge aus Investment-Fonds

Anlage KAP

Erträge aus Investmentzertifikaten sind in Zeile 7 einzutragen.

Neben den Erträgen aus Direktanlagen z. B. in Aktien sind auch Erträge aus Anteilen an Investmentfonds steuerpflichtig und unterliegen der  Abgeltungsteuer, sofern die Anteile  Privatvermögen sind (§ 32d Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Zu den Investmenterträgen zählen (§ 16 InvStG)

  • die laufenden Ausschüttungen,
  • die Vorabpauschale bei Wiederanlage der Erträge und der
  • Veräußerungsgewinn.

All diese Erträge sind nach § 20 InvStG je nach Fondskategorie in unterschiedlicher Höhe steuerfrei:

  • Teilfreistellung:
  1. Kategorie Mischfonds                           15 %
  2. Kategorie Aktienfonds                           30 %
  3. Kategorie Immobilienfonds                    60 %
  4. Kategorie Auslandsimmobilienfonds      80 %

♦   Reform der Investment-Besteuerung

Die Investmentfonds-Besteuerung wurde ab 01. Januar 2018 reformiert. Gesetzliche Grundlage ist das Investmentsteuergesetz (InvStG). Hier die neuen Regeln im Überblick: 

  • Die neuen Regeln führen zu einer Gleichbehandlung der Anleger in Investmentanteilen mit den Direktanlegern in Kapitalvermögen. 
  • Ähnlich wie bei allen inländischen Kapitalgesellschaften erfolgt die steuerliche Erfassung von Erträgen nur bei Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile. Veränderungen im Börsenkurs werden somit nicht berücksichtigt. Thesaurierende Fonds werden hingegen in die jährliche steuerliche Erfassung von Erträgen durch eine Vorabpauschale einbezogen.
  • Inländische Investment-Fonds zahlen für ihr Einkommen 15 % Körperschaftsteuer, die Erträge der Anleger von Investmentanteilen werden mit 25 % besteuert. Die Depot-Bank zieht bei Auszahlung Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer ab. 
  • Auf Grund der Besteuerung der Fondsgesellschaften mit 15 % Körperschaftsteuer sind die Ausschüttungen an die Anleger von Investmentanteilen  - je nach Art des Fonds - zwischen 15 %  und 80 % steuerfrei.  Die Steuerfreistellung wird bereits bei der Berechnung der Abgeltungsteuer von den Depot-Banken berücksichtigt. 
  • Um die neuen Regeln einzuleiten gelten alle Fondsanteile am 31.12.2017 als fiktiv verkauft und zugleich am 01.01.2018 als neu angeschafft. Dazu unten mehr. 

♦   Abgeltungsteuer

Sowohl ausgeschüttete als auch thesaurierte Erträge aus Investmentanteilen werden mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer versteuert. Damit ist für die Anleger die Besteuerung - sehr günstig - abgegolten. Die Abgabe der Anlage KAP erübrigt sich.

Dies bedeutet: Inländische Erträge aus Investmentfonds in Form von laufenden Ausschüttungen, Vorabpauschalen (bei Wiederanlage / Thesaurierung) und Veräußerungsgewinne unterliegen nach Abzug der Teilfreistellung der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. mit § 16 InvStG).

Beispiel:

Bevor Ihre Depot-Bank die Auszahlung der Investmenterträge an Sie vornimmt, muss sie Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer anonym an das Finanzamt abführen. Bei der Berechnung der Abgeltungsteuer hat die Depot-Bank den Sparer-Freibetrag und Teilfreistellungen zu berücksichtigen. Nur der Rest wird an Sie ausgezahlt.

Zu Teilfreistellungen unten mehr. 

 

♦   Wann Steuererklärung mit Anlage KAP?

Nur in besonderen Fällen kann und ggfs. muss eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgegeben werden, z. B. bei einem Antrag auf Günstigerprüfung (Zeile 4) oder Überprüfung des Steuerabzugs (Zeile 5). Bei Kirchensteuerpflicht kann eine Abgabe der Anlage KAP erforderlich sein (Zeile 6).

 

Erträge aus Investmentzertifikaten sind in Zeile 7 einzutragen.

 

Anlage KAP

⇒   Besteuerung der Anleger

Als Ausgleich für die von der Investmentgesellschaft gezahlten Steuern auf ihre Gewinne (siehe oben) bleiben Teile der von den Anlegern zu versteuernden Ausschüttung, der Vorabpauschale (thesaurierte Erträge) und des Veräußerungsgewinns steuerfrei (sogenannte Teilfreistellung / § 20 InvStG).

♦   Teilfreistellung

Mit der Teilfreistellung soll eine Doppelbelastung durch die Besteuerung des gleichen Ertrags sowohl bei der Fondsgesellschaft als auch bei den Anlegern vermieden werden. Die Freistellung bestimmt sich pauschal nach dem Anlageschwerpunkt des Sondervermögens. Hierbei gilt generell die von der Investmentgesellschaft vorgesehene Anlagestrategie in bestimmte Anlageklassen.

Es gelten für Privatanleger folgende Freistellungssätze (§ 2 InvStG):

Anlageklasse

Freistellungssatz

Aktienfonds (Beteiligungsquote > 51 %)

30 %

Mischfonds (Beteiligungsquote >25 % bis 51 %

15 %

Immobilienfonds (Beteiligungsquote > 51 %)

60 %

Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote ≥ 51 %)

80 %

sonstige Investmentfonds

keine

Beispiel

In der Steuerbescheinigung der Depot-Bank für den Anleger ist eine Bruttoausschüttung aus dem XY-Aktieninvestmentfonds in Höhe von 10.000.00 € ausgewiesen. Steuerpflichtig sind nach Abzug der Teilfreistellung von 30 % = 7.000.00  €. Dieser Betrag unterliegt der Abgeltungsteuer mit 25 % = 1.750.00 € zuzüglich 5.5 % Solidaritätszuschlag = 96.25 €, zusammen 1.846.25 €.

Der Anleger erhält eine Ausschüttung von

Bruttoausschüttung                                                      10.000.00 €

Abzüglich Abgeltungsteuer + Solidaritätszuschlag        1.846.25 €

Nettoausschüttung                                                         8.153.75 €

♦   Art der Erträge

Erträge aus Investmentfonds sind (§ 16 InvStG): 

1. Ausschüttungen (§ 2 Absatz 11 InvStG),

2. Vorabpauschalen (§ 18 InvStG) und

3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen (§ 19 InvStG).

  • Ausschüttungen / Zufluss der Erträge

Die laufenden Ausschüttungen der inländischen Investmentfonds an deutsche Anleger bestehen aus Zinseinnahmen, Dividenden, Veräußerungsgewinne, Mieterträge, auch Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb und bestimmte sonstige Erträge. Die Ausschüttungen des Investmentfonds sind im Jahr des Zuflusses beim Anleger zu versteuern. Dabei ist der Tag der Fälligkeit maßgebend (§ 11 EStG, § 38 InvStG).

 

Nicht anzusetzen

Erträge aus Beteiligungen von Anbietern von Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, sind nicht anzusetzen. Diese Ausschüttungen sind nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG in vollem Umfangs als sonstige Einkünfte zu versteuern (Anlage R). Entsprechendes gilt für Beteiligungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften.

Beispiel Aktieninvestmentfonds

Ein Privatanleger hält Anteile an dem XYZ-Aktieninvestmentfonds. Im Veranlagungsjahr beträgt die (Brutto-)Ausschüttung 1.000 €. Nach Abzug einer Teilfreistellung von 30 % sind 700 € steuerpflichtig, von denen der Investmentfonds 25 % Abgeltungsteuer und den Solidaritätszuschlag abzieht.

Dem Anleger werden überwiesen:

Bruttoausschüttung                                                      1.000.00 €

Abzüglich Abgeltungsteuer 25 % von 700.00 € =         175.00 €

Abzüglich Solidaritätszuschlag 5.5 %                               9.62 €

Gutschrift (Nettoausschüttung)                                     815.38 €

Weil der Anleger im Veranlagungsjahr nur geringe Einkünfte hat, beantragt er die Günstigerprüfung, indem er eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgibt.

 

Anlage KAP Papierformular

 

Der Steuerbescheinigung entsprechend trägt der Anleger den steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung von 700 € ein. Der Rest in Höhe von 300 € ist steuerfrei und muss nicht angegeben werden. 

  • Vorabpauschalen / Zwischenerträge

Es gibt Fonds, die laufend Erträge an die Anleger ausschütten und solche, die die Erträge im Fondsvermögen behalten. Letztere nennen sich thesaurierende Fonds. Die thesaurierenden Fonds haben den Vorteil, dass sich die Anleger nicht um die Wiederanlage der Erträge kümmern müssen.

Die Erträge werden automatisch als Sondervermögen angelegt. Dadurch wächst der Wert des Investmentfonds und der Anteile kontinuierlich an. Dies ermöglicht dem Anleger eine einfache Einschätzung seiner Investition, indem er die Anschaffungskosten mit dem aktuellen Wert vergleicht.

Die inländische Depot-Bank kann indessen für thesaurierte Erträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten, weil keine Zahlung erfolgt. Allerdings will der Fiskus auch nicht warten, bis eine Endabrechnung durch Veräußerung der Anteile erfolgen kann, sondern versteuert pauschal die Zwischenerträge als sog. Vorabpauschale.

Werden die Anteile veräußert, sind die Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abzuziehen, weil bereits versteuert. Ist der Veräußerungsgewinn niedriger als die zwischenzeitlichen Vorabpauschalen ausmachen, wird dieser niedrigere Veräußerungsgewinn für die Abgeltungsteuer zugrunde gelegt.

§ 18 InvStG regelt, wie zu verfahren ist, wenn ein Investmentfonds seine Erträge nicht ausschüttet, sondern die Erträge automatisch wieder als Sondervermögen anlegt (thesauriert).

§ 18 Abs. 1 InvStG lautet: Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt

Berechnung der Vorabpauschalen

Die Vorabpauschale berechnet der Investmentfonds nach den Vorgaben des § 18 InvStG. Die Höhe der Vorabpauschale wird dem Anleger in einer Steuerbescheinigung mitgeteilt. Der thesaurierende Fonds weist Vorabpauschale gleichsam als fiktive Erträge in der Steuerbescheinigung aus.

Auch die  Vorabpauschalen sind bei bestimmten Fondskategorien je nach Anlegertyp zu einem bestimmten Teil steuerbefreit (Teilfreistellungen / § 20 InvStG).

Berechnung:

Maßgebend ist der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende. Der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang wird mit 70 % des von der Deutschen Bundesbank zum Jahresanfang errechneten Basiszinssatzes multipliziert (§ 18 Abs. 1 InvStG). Der Basiszinssatz für 2019 beträgt 0,52 %, für 2020 beträgt er 0.07 % (BMF, 29.1.2020, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10038).

Beispiel: Besteuerung eines thesaurierenden Fonds beim Anleger

Der Wert eines Aktienfonds (> 51 % Aktien) am 1.1.2019 beträgt 100.000 €, am 31.12.2019 104.000 €. Die Vorabpauschale beträgt somit (100.000 € × 0,52 % × 70 % =) 364 €. Diese fiktiven Bruttoeinkünfte werden um die Steuerfreistellung von 30 % gekürzt. Es ergeben sich Nettoeinkünfte in Höhe von (364 € - 30 % =) 254.80 €. Davon behält die Depot-Bank 25 % Abgeltungssteuer = 71.34 € ein. Als Zuflusszeitpunkt gilt der 1.1.2020.

Letztendlich wird die Vorabpauschale verglichen mit dem Zuwachs, den der Fonds bis zum 31.12. 2019 erzielt hat. Dieser beträgt im vorliegenden Fall (104.000 € - 100.000 € =) 4.000 €. Weil dieser Zuwachs nicht geringer ist als die Vorabpauschale, wird die Vorabpauschale für die Abgeltungsteuer zugrunde gelegt.

Steuerfrei oder Renteneinkünfte

Vorabpauschalen sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden

1. im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz,

2. von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder

3. von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.

Finanzierung der Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale

Bei der Vorabpauschale fließt an den Anleger kein Geld, die Abgeltungsteuer muss er aber aufbringen. Das Geld muss der Anleger somit der Depot-Bank zur Verfügung stellen oder es erfolgt ein Teilverkauf der Fondsanteile durch die Depot-Bank. Ist der Anleger mit dieser Regelung nicht einverstanden, entfällt die Abgeltungsteuer. Er muss dann aber die Erträge in seiner Steuererklärung angeben (Zeile 18 Anlage KAP).

♦   Veräußerungserträge

Beim Anleger ergeben sich durch Verkauf seiner Anteile Veräußerungsgewinne. Diese Gewinne sind steuerpflichtig (§ 19 InvStG). Veräußerungsgewinn ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen und den Anschaffungskosten. Der Unterschiedsbetrag  wird in der Steuerbescheinigung nach Abzug der Teilfreistellung -  zusammen mit der Abgeltungsteuer - ausgewiesen. 

 

Bei einem thesaurierenden Fonds wird in gleicher Weise verfahren,  allerdings werden die bereits versteuerten "Zwischengewinne" / Vorabpauschalen abgezogen, sodass eine Doppelbesteuerung vermieden wird, d. h. der Veräußerungsgewinn ist um die während der Besitzzeit versteuerten Vorabpauschalen zu vermindern (§ 19 Abs. 1 InvStG). Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist entsprechend zu verfahren, d. h. es erhöht sich dieser um die Vorabpauschalen. Auch hier erfolgt eine Teilfreistellung des Unterschiedsbetrages.

Dies bedeutet: Werden Fondsanteile mit Verlust veräußert, erhöht sich der Verlust bei einem thesaurierenden Fonds um die Vorabpauschalen.

Erträge aus Alt-Anteilen

Um die neuen Regeln ab 2018 einzuleiten gelten alle Fondsanteile am 31.12.2017 als fiktiv verkauft und zugleich am 01.01.2018 als neu angeschafft. Die sich dabei ergebenden Erträge (fiktiver Gewinn oder Verlust) werden gesondert festgestellt. Die Erträge sind aber erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Alt-Anteile tatsächlich veräußert werden. Dabei wird zum Ausgleich ein Freibetrag bis zu 100.000 € gewährt (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG). Der Ausgleich ist gerechtfertigt, weil Veräußerungsgewinne vor Einführung der Abgeltungsteuer 1.1.2009 steuerfrei gewesen wären.

Den Freibetrag von 100.000 € können Sie nur im Wege der Veranlagung geltend machen.

Beispiel:

Der (alte) Bestand eines Aktienfonds wurde 2006 für 300.000 € erworben. Zum 31.12.2017 betrug der Wert 360.000 €. Die Wertsteigerung bis dahin von 60.000 € ist steuerfrei. Verkauft wurde der Bestand für 500.000 €. Der Veräußerungsgewinn beträgt (Veräußerungspreis 500.000 € - Anschaffungskosten 300.000 €  - steuerfrei 60.000 € =) 140.000 €.

Im Falle der Veranlagung wird davon der Freibetrag von 100.000 € abgezogen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG). Der verbleibende Gewinn von 40.000 € ist zu 70 % steuerpflichtig (Teilfreistellung). Es verbleibt eine Steuerschuld von 7.000 € (40.000 × 70 % × 25 %).

Der persönliche Freibetrag von 100.000 € wird nur im Falle der Veranlagung gewährt und nicht bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer. Das bedeutet, dass die Bank zunächst einmal die volle Abgeltungsteuer einbehalten muss. Eine Erstattung ergibt sich dann erst bei der Veranlagung.

♦   Steuerbescheinigung beifügen

Eine Steuerbescheinigung müssen Sie nur dann beifügen, wenn Sie die Anrechnung von Kapitalertragsteuer erwarten (Anlage KAP Zeile 37-46).

Ihre Angaben in der Anlage KAP machen Sie auf der Basis einer Steuerbescheinigung der Depot-Bank, die Ihre Anteile verwaltet. Ohne diese Bescheinigung ist keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer möglich. Sie ist der Steuererklärung im Original beizufügen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Steuerbescheinigung gibt es nur auf Antrag und zwar in Papierform (§ 45a EStG).

Dies bedeutet: Für Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, hat Ihnen der Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Kreditinstitut, Depot-Bank) auf Antrag eine Steuerbescheinigung ausgestellt.

  • Günstigerprüfung beantragt? Keine Steuerbescheinigung beifügen

Haben Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder in Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung des Finanzamts einreichen. Bei Eintragungen in den Zeilen 12 und / oder 13 sowie 43 bis 45 der Anlage KAP ist die Steuerbescheinigung immer einzureichen.

  • Tipp Steuerbescheinigung beantragen

Sie sollten auch dann eine Steuerbescheinigung beantragen, wenn Sie keine Anlage KAP abgeben. Denn nur anhand der Bescheinigung können Sie schnell prüfen, ob sich ein Antrag auf Günstigerprüfung lohnt, in welcher Höhe der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft wurde und ob evtl. eine Verlustverrechnung in Betracht kommt.