Helfer in Steuersachen

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1.0.1 Details zu Sonstigen Einkünften

Anlage SO

Ausschlussregelung 

Renten gehören zwar nach dem Gesetz zu den sonstigen Einkünften, sind aber nicht in der Anlage SO einzutragen. RentenLeistungen aus Altersvorsorgeverträgen / Riester und aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 22 Nr. 1 und Nr. 5 EStG) sind in der Anlage R, Anlage R-AV / bAV anzugeben.

♦   Vermögensübertragungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG)

Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben (Anlage Sonderausgaben Zeile 16) berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung

  • eines Mitunternehmeranteils,
  • eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
  • eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils stehen wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Solche Vermögensübertragungen werden vielfach im Zusammenhang mit einer Erbschaft, auch als vorweggenommene Erbfolge oder durch Schenkung zu Lebzeiten vereinbart. Damit ein Sonderausgabenabzug überhaupt möglich ist, muss die Übertragung des Vermögens an Sie entweder voll unentgeltlich geschehen oder zumindest mit einer Gegenleistung, bei der man davon ausgehen kann, dass die Gegenleistung nicht nach dem tatsächlichen Wert des übertragenen Vermögens ausgehandelt worden ist, wie zwischen Fremden üblich.

Die Leistungen hat der Empfänger als Sonstige Einkünfte zu versteuern (Anlage SO Zeile 4).

♦   Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 10 Abs 1a Nr. 4 EStG)

Bestimmte beamtenrechtliche Pensionsansprüche und Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung werden dagegen zwischen den Parteien - extern- schuldrechtlich ausgeglichen. Schuldrechtlich bedeutet, dass sich der Anspruch nicht gegen eine Dritten, sondern gegen den ausgleichsverpflichteten Partner richtet. Nicht ein Dritter schuldet die Ausgleichsleistung, sondern der Ex-Partner. Der Ausgleich erfolgt somit unter den Parteien selbst. Nur der externe - schuldrechtliche - Versorgungsausgleich ist steuerlich relevant. 

Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen - externen - Versorgungsausgleichs können als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen tragen Sie bitte in Zeile 19 ein. Das Finanzamt berücksichtigt den Betrag, der abgezogen werden

Die Leistungen hat der Empfänger als Sonstige Einkünfte zu versteuern (Anlage SO Zeile 4). 

♦   Vermeidung des Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG),

Statt beim nachehelichen Unterhalt laufende Ausgleichszahlungen zu leisten ist es oft interessanter, wenn der Verpflichtete bei Scheidung seinem Ex-Partner eine Abfindung zahlen und dieser im Gegenzug auf den Versorgungsausgleich verzichtet. Hierdurch können die vollen Altersbezüge gerettet werden.

Haben Sie von dieser Variante Gebrauch gemacht, können Sie im günstigsten Fall Ihre gesamte Abfindungszahlung als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG). 

Dies bedeutet: Zahlungen, die nach erfolgter Ehescheidung an den Ausgleichsberechtigten geleistet werden und eine Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen, sind als Sonderausgaben absetzbar, wenn der Geber dies in der Anlage Sonderausgaben Zeile 21 mit Zustimmung des Empfängers beantragt und der Empfänger im Inland lebt.

Die Ausgleichsleistungen hat der Empfänger zu versteuern (Anlage SO Zeile 5).

♦   Nachehelicher Unterhalt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner können bis zum Höchstbetrag von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers lt. Anlage U beantragt und der Empfänger im Inland lebt.

Sie können den Abzug Ihrer Unterhaltsleistungen über den Höchstbetrag von 13.805 € um einige Tausend Euro steigern, wenn Sie für den Expartner dessen Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Um diese Beiträge wird der Höchstbetrag dann aufgestockt. Dabei ist nicht entscheidend, wer Versicherungsnehmer ist, Sie oder Ihr Ex (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).

Die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen hat der Empfänger zu versteuern (Anlage SO Zeile 6).

♦   Spekulationsgewinne (§ 22 Nr. 2 EStG)

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören zu den sonstigen Einkünften, wenn die Geschäfte innerhalb der in § 23 EStG bestimmten Fristen abwickelt werden.

Die "Spekulationsfristen" betragen:

  • zehn Jahre bei Grundstücken und
  • einem Jahr bei anderen Wirtschaftsgütern.

♦   Leistungen / Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen (§ 22 Nr. 3 EStG)

Hier sind z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. Einzutragen sind auch Geldprämien, die von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots gezahlt wurden. Reichen Sie hierzu beim Finanzamt eine gesonderte Aufstellung ein.

Die Einnahmen sind als Sonstige Einkünfte zu versteuern (Anlage SO Zeile 10)

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