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Anlage SO Zeile 3-40
⇒ Private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG), wenn die Geschäfte innerhalb der in § 23 EStG bestimmten Fristen abwickelt werden.
Die "Spekulationsfristen" betragen:
Sonstige Einkünfte gehören zu den sog. Überschusseinkünften. Gewinn i. S. des § 23 Abs. 3 EStG ist daher der Überschuss der Einnahmen (Veräußerungspreis) über die Anschaffungs-, Herstellungs- und Werbungskosten.
Während bei den Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG) bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens regelmäßig die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen, unterliegen Gewinne, die durch die Veräußerung von Privatvermögen grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung.
In Zeile 31-49 sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften anzugeben, aus dem Verkauf eines Grundstücks, aber auch von anderen beweglichen Wirtschaftsgütern.
Bereits im Jahr 2000 wurde der Begriff "private Spekulationsgeschäfte" durch den Begriff "private Veräußerungsgeschäfte" ersetzt. Aber immer noch haftet den privaten Veräußerungsgeschäften der Makel der Spekulation an.
Private Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 EStG setzen die Veräußerung eines innerhalb einer festgelegten Frist angeschafften Wirtschaftsguts voraus und die Vorgänge dürfen nicht unter eine andere Einkunftsart fallen (§ 23 Abs. 2 EStG).[
Private Veräußerungsgeschäfte liegen auch dann vor, wenn der Verkäufer unter Zwang oder aus einer Notlage heraus gehandelt hat, um z. B. sich finanzielle Mittel zu verschaffen oder einer drohenden Enteignung zu entgehen. Dies gilt indessen nicht in Fällen der Enteignung oder Versteigerung. Dann mangelt es am Veräußerungswillen des Steuerpflichtigen (BFH Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18).
Unter privaten Veräußerungsgeschäften versteht man gemeinhin die entgeltliche Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mit dem veräußerten Wirtschaftsgut identisch sein.
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen werden als Anschaffungsvorgänge (§ 22 Abs. 1 Satz 2 EStG) und im Gegenzug Einlagen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen als Veräußerungsvorgänge erfasst (§ 22 Abs. 1 Satz 5 EStG). Nur so kann bei einem Wechsel von Wirtschaftsgütern in eine andere Vermögensart (Betriebsvermögen in Privatvermögen oder umgekehrt) die Besteuerung der Einkünfte / der stillen Reserven sichergestellt werden.
Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs werden im Allgemeinen zur privaten Nutzung und nicht zur gewinnbringenden kurzfristigen Veräußerung angeschafft. Von der Besteuerung ausgenommen sind deshalb Gewinne aus dem Verkauf solcher Gegenstände (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dazu gehörten Gewinne z. B. aus dem Verkauf eines Fahrzeugs (PKW), eines Gemäldes, eines Orientteppichs, Schmuck, eines antiken Schreibtisches etc., wertvolles Porzellan.
♦ Freigrenze
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Fiskus nicht mit Kleinbeträgen unnötig aufhalten. Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.
♦ Veräußerungsfristen
Für die Veräußerung von Grundstücken gilt eine Veräußerungsfrist von 10 von zehn Jahren (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), von anderen Wirtschaftsgütern von einem Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Ist die Veräußerungsfrist überschritten, sind in der Anlage SO dazu keine Angaben zu machen. Der Tatbestand des § 23 EStG betrifft Sie nicht.
♦ Private Veräußerungsobjekte sind …
Besonders von der Spekulationssteuer sind Häuslebauer betroffen, die ihre Ersparnisse in einer vermieteten Immobilie angelegt haben und diese innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen.
Auch der Verkauf anderer Gegenstände wie Antiquitäten, Wasserfahrzeuge oder der Verkauf von Gemälden aus einer Sammlung, Skulpturen, Schmuck, Edelmetallen (Gold und Silber), Briefmarken, Münzen etc. kann zu Spekulationseinkünften führen.
Nicht der Spekulationssteuer unterliegen:
♦ Berechnung von Gewinn und Verlust
Gewinn oder Verlust sind in der Steuererklärung von Ihnen selbst zu berechnen und in Zeile 39 bzw. 47 einzutragen.
Ausgangspunkt ist der Veräußerungserlös. Davon werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Verkaufsgebühren abgezogen. Die Abschreibungen, die Sie seit der Anschaffung als Werbungskosten in Anspruch genommen haben sind dem Verkaufserlös hinzuzurechnen (§ 23 Abs. 3 EStG). Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Veräußerungserlös | ..... € |
+ Abschreibungen | ..... € |
- Anschaffungskosten | ..... € |
- Verkaufsgebühren | ..... € |
Veräußerungsgewinn/-verlust | ..... € |
♦ Anlage KAP
Die Veräußerung von Wertpapieren ist in § 20 EStG geregelt.Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalvermögen wie Aktien und anderen Wertpapieren, Anleihen oder Gewinne aus Termingeschäften gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) und unterliegen der Abgeltungsteuer, sind indessen im Einzelfall in der Anlage KAP anzugeben.
Fremdwährungsgeschäfte (Privathandel mit Devisen) sind in § 20 EStG nicht aufgeführt und unterliegen deshalb der Besteuerung nach § 23 EStG.