Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 15 Anlage SO / Sonstige Einkünfte > 2.0.4 Steuerpflichtige Leistungen Zeile 10
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage SO
⇒ Steuerpflichtige Leistungen
Bevor wir in die Details gehen, möchten wir zunächst das Grundsätzliche kurz ansprechen:
Innerhalb der Sonstigen Einkünfte werden mit 22 Nr. 3 EStG andere steuerpflichtige Leistungen erfasst ("Resterfassung" ) z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit letztere nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 73/79). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Gegenleistung von vornherein vereinbart wird. Es reicht aus, wenn der Leistende sie später als Gegenleistung für sein Tun, Dulden oder Überlassen annimmt (BFH Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 73/79).
♦ Lotteriegewinn, Wettgewinn, Finderlohn, Preisgelder
Letztendlich müssen die Einkünfte im Rahmen eines Leistungsaustauschs erzielt werden. Deshalb ist ein Lotteriegewinn, ein Wettgewinn oder ein Finderlohn nicht steuerpflichtig, weil kein Leistungsaustausch stattfindet (BFH Urteil vom 24.10.1969 - IV R 139/68).
Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow und Sachgewinne sind als sonstige Einkünfte zu versteuern, da der Auftritt des Kandidaten und das Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen (BFH Beschluss vom 16.06.2014 - IX B 22/14).
Preisgelder sind steuerpflichtig, wenn sie durch das Verhalten der Teilnehmer an der Fernsehshow veranlasst sind und sich als Gegenleistung darstellen. Es ist unerheblich, ob das Verhalten mühevoll ist und in welcher Qualität es erbracht wird.
♦ Wettbewerbsverbot
Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind keine Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 , sie sind vielmehr als Entschädigungen i.S. von § 24 Nr.1b EStG zu werten und den Einkünften der betreffenden Einkunftsart zuzurechnen, z. B. den Einkünften aus Gewerbetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit (BFH Urteil vom 23.02.1999 - IX R 86/95).
♦ Freigrenze (Bagatellgrenze) 256 €
Mit Kleinbeträgen soll sich der Fiskus hier nicht unnötig aufhalten. Einkünfte aus Leistungen sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € betragen haben. Freigrenze bedeutet: Betragen die Einkünfte mehr als 256 €, ist der Gesamtbetrag in voller Höhe steuerpflichtig. Der Betrag von 256 € scheint spitz kalkuliert. Dem ist aber nicht so. In DM-Zeiten betrug die Freigrenze 500 Mark, durch Umrechnung in Euro mit einem Kurs von 1,95583 kommt dieser krumme Betrag von 256 € zustande.
Haben zusammenveranlagte Ehepartner Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG bezogen, ist bei jedem Ehepartner die Freigrenze zu berücksichtigen.
♦ Verluste aus Leistungen
Verluste aus sonstigen Leistungen, z. B. durch zeitweise Vermietung eines Reisemobils oder eines Wasserfahrzeugs, können zunächst bei der Veranlagung nur mit Gewinnen aus solchen Leistungen ausgeglichen (verrechnet) werden. Verbleibt ein Verlustüberhang, so kann dieser ein Jahr zurückgetragen oder auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen und dort mit Gewinnen aus sonstigen Leistungen verrechnet werden (§ 10d Abs. 1 EStG). Eine Verrechnung des Verlustes mit anderen Einkünften ist nicht möglich (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).
Erstaunlich, welche Leistungen steuerpflichtig sein können.
⇒ Leistungen im Detail
Steuerpflichtig sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen z. B. von Versicherungs- oder Bausparverträgen, Vermietung beweglicher Gegenstände, z. B. von Fahrzeugen, aber auch um Bestechungsgelder, Schmiergelder, nicht hingegen Lohn für körperliche Liebe (gewerbliche Einkünfte § 15 EStG / Anlage G), wohl aber Mitnahmegebühr für die Fahrt zur Arbeit*.
*Mitnahmegebühr Haben Sie von einem Arbeitskollegen ein Entgelt dafür erhalten, dass Sie ihn zur Arbeitsstätte mitnehmen, ist das Entgelt zu versteuern, abzüglich von Werbungskosten in Höhe von 0.02 € pro mitgenommenen Kollegen und gefahrenen km. Unabhängig davon steht Ihnen allen Teilnehmern der Fahrgemeinschaft in voller Höhe die Entfernungspauschale zu (BFH-Urt. v. 15. 3.1994 – BStBl 1994 II S. 516).
♦ Einzelfälle
Wenn es nach dem Fiskus ginge, würde für jedwede Leistung, die Geld bringt, auch der Steuersäckel klingeln. Dem ist aber nicht so. In zahlreichen Urteilen hat der BFH hier den Fiskus in die Schranken gewiesen.
Gleichwohl ist immerhin noch steuerpflichtig:
Tipp Aufwandsentschädigung zurück spenden
Lassen Sie sich von Ihrem Verein für Ihre Tätigkeit als Vorstand oder Kassierer eine Aufwandsentschädigung zahlen. Diese ist bis 720 € steuerfrei. Ist Ihr Verein klamm bei Kasse, können Sie diesen Betrag als Spende an den Verein wieder zurückzahlen.
Der Vorteil liegt für alle auf der Hand: Der Verein ist durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung nicht belastet, weil er den Betrag wieder zurückerhält. Für Sie ist die Einnahme bis 720 € steuerfrei, Sie können indessen die Spende von der Steuer absetzen und sparen so zwischen 100 bis 300 €.