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2.0.2 Leistungen im Versorgungsausgleich / Zeile 5

Anlage SO Zeile 5

⇒   Ausgleichsleistungen im Versorgungsausgleich

Zeile 5 betrifft erhaltene Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs, soweit der Zahlungspflichtige, i. R. der geschiedene Ehepartner, die Leistungen mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben abzieht (§ 22 Nr. 1a EStG).

Dies bedeutet: Leistungen, die eine Gegenleistung für Ihren Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen, sind von Ihnen als sonstige Einkünfte zu versteuern 

  • Anlage U / siehe unten

Beim erstmaligen Bezug verwenden Sie bitte die Anlage U, die Sie beim Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.finanzamt.de abrufen können. Sie ist von Ihnen und auch vom Zahlungspflichtigen der Ausgleichsleistungen zu unterschreiben.

Dies bedeutet: Nachdem Sie geschieden sind, kann Ihr früherer Partner die Minderung seiner gesetzlichen Rente, welche durch den Versorgungsausgleich eingetreten ist, wieder ausgleichen. Dies kann durch Einmalzahlung oder in Raten oder durch Übertragung von Gütern (z. B. Wertpapiere oder Lebensversicherung) geschehen. Wie hoch der Betrag ist, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (Beratung / Kontakt)  erfahren. Ab dann haben Sie drei Monate Zeit, die Leistung zu erbringen.

Bei diesem Vorgang spricht man auch von Abfindungen, um den Versorgungsausgleich abzuwenden.

Beispiel:

M hat einen Anspruch auf künftige Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anlässlich der Scheidung verzichtet F aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gegen eine  Abfindung von 50.000 €.

M kann die Abfindung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG), F muss die Abfindung als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

Anlage SO

Anlage U