Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 15 Anlage SO / Sonstige Einkünfte > 2.1.5 Zeile 5 Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
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Anlage SO
⇒ Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
Tragen Sie hier bitte die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ein, die Sie von Ihrem geschiedenen Ehepartner erhalten haben, vgl. Zeile 7 der Anlage U (2025).
Eine Eintragung müssen Sie nur machen, soweit bei der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden, sind hier ebenfalls einzutragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet sein.
Dies bedeutet: Leistungen, die eine Gegenleistung für Ihren Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen, sind von Ihnen als sonstige Einkünfte zu versteuern
Beim erstmaligen Bezug verwenden Sie bitte die Anlage U, die Sie beim Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.finanzamt.de abrufen können. Sie ist von Ihnen und auch vom Zahlungspflichtigen der Ausgleichsleistungen zu unterschreiben.
Dies bedeutet: Nachdem Sie geschieden sind, kann Ihr früherer Partner die Minderung seiner gesetzlichen Rente, welche durch den Versorgungsausgleich eingetreten ist, wieder ausgleichen. Dies kann durch Einmalzahlung oder in Raten oder durch Übertragung von Gütern (z. B. Wertpapiere oder Lebensversicherung) geschehen. Wie hoch der Betrag ist, können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (Beratung / Kontakt) erfahren. Ab dann haben Sie drei Monate Zeit, die Leistung zu erbringen.
Bei diesem Vorgang spricht man auch von Abfindungen, um den Versorgungsausgleich abzuwenden.
Beispiel:
M hat einen Anspruch auf künftige Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anlässlich der Scheidung verzichtet F aufgrund einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs gegen eine Abfindung von 50.000 €.
M kann die Abfindung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG), F muss die Abfindung als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).
Anlage SO
Anlage U 2024