Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 15 Anlage SO / Sonstige Einkünfte > 6.0.0 Handel mit virtuellen Währungen / Bitcoin
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage S0
Zusammenfassung / Begriff
Bei virtuellen Währungen / Kryptowährungen, z. B. Bitcoin, handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter und damit um "andere Wirtschaftsgüter" i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Die Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, sodass der Gewinn bei einem Verkauf innerhalb von einem Jahr nach der Anschaffung steuerpflichtig ist (Urteil FG Baden-Württemberg vom 11.6.2021, 5 K 1996/19).
Anlage SO
Die Finanzämter sind nicht dazu verpflichtet, die vom Steuerpflichtigen erklärten Veräußerungsgewinne detailliert nachzuprüfen und auch nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustrengen.
Welche Einkunftsart vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und muss stets neu und individuell beurteilt werden. Befinden sich die Kryptowährungen im Privatvermögen, gehören Veräußerungsgewinne zu den sonstigen Einkünften nach § 23 EStG.
Eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit virtuellen Währungen ist nur dann möglich, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist (§ 88 AO). Das Finanzamt wird dazu "aufklärende" Unterlagen anfordern anfordern, um Defizite bei der Sachverhaltsermittlung zu verhindern. Ein Nachweis des Sachverhalts kann über eine Excel-Tabelle erbracht werden, wobei für jede virtuelle Währung eine gesonderte Aufstellung gefertigt werden sollte. Die einzelne Aufstellung muss die für die Besteuerung im konkreten Fall entscheidenden Angaben enthalten. Insbesondere kommen folgende Angaben in Betracht: