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Anlage SO
♦ Werbungskosten
Wenn Ihre Werbungskosten zu den wiederkehrenden Bezügen, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs und / oder Unterhaltsleistungen unter dem Pauschbetrag i. H. v. 102 € liegen, berücksichtigt Ihr Finanzamt diesen Pauschbetrag.
Ihr Finanzamt zieht den Pauschbetrag hier nur ab, soweit dieser nicht bereits bei den Renteneinkünften (Anlage R, Anlage R-AV / bAV und / oder Anlage RAUS) berücksichtigt worden ist.
Anlage SO