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2.3.0 Zeile 12-19 Leistungen (Bezüge), Kryptowerte

Anlage SO

Einleitung

Innerhalb der Sonstigen Einkünfte werden mit 22 Nr. 3 EStG andere steuerpflichtige Leistungen erfasst ("Resterfassung" ) z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit letztere nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 73/79). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Gegenleistung von vornherein vereinbart wird. Es reicht aus, wenn der Leistende sie später als Gegenleistung für sein Tun, Dulden oder Überlassen annimmt (BFH Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 73/79).

♦   Leistungen (Bezüge), Kryptowerte

Geben Sie hier Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten (z. B. Mining, Forging, Staking, Lending und der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen) an, sofern sie keiner anderen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen) zuzurechnen sind. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. März 2025, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 658.

Außerdem sind hier Einkünfte aus z. B. gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. Tragen Sie hier bitte auch Geldprämien ein, die Sie von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots erhalten haben. Reichen Sie hierzu bitte eine gesonderte Aufstellung ein.

Haben Sie im Jahr 2025 Einkünfte aus Leistungen von insgesamt weniger als 256 € (Freigrenze) erzielt? Dann müssen Sie diese in der Anlage SO nicht eintragen. Bei einer Zusammenveranlagung gilt die Freigrenze i. H. v. 256 € für jede Person.
Wenn Sie im Kalenderjahr Verluste aus Leistungen erzielt haben, geben Sie diese bitte hier an.

  • Lotteriegewinn, Wettgewinn, Finderlohn, Preisgelder

Letztendlich müssen die Einkünfte im Rahmen eines Leistungsaustauschs erzielt werden. Deshalb ist ein Lotteriegewinn, ein Wettgewinn oder ein Finderlohn nicht steuerpflichtig, weil kein Leistungsaustausch stattfindet  (BFH Urteil vom 24.10.1969 - IV R 139/68).

  • Fernseh-Preisgelder und Sachgewinne

Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow und Sachgewinne sind als sonstige Einkünfte zu versteuern, da der Auftritt des Kandidaten und das Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen (BFH Beschluss vom 16.06.2014 - IX B 22/14).

Preisgelder sind steuerpflichtig, wenn sie durch das Verhalten der Teilnehmer an der Fernsehshow veranlasst sind und sich als Gegenleistung darstellen. Es ist unerheblich, ob das Verhalten mühevoll ist und in welcher Qualität es erbracht wird. 

  • Wettbewerbsverbot

Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind keine Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 , sie sind vielmehr als Entschädigungen i.S. von § 24 Nr.1b EStG zu werten und den Einkünften der betreffenden Einkunftsart zuzurechnen, z. B. den Einkünften aus Gewerbetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit (BFH Urteil vom 23.02.1999 - IX R 86/95).

  • Verluste aus Leistungen

Verluste aus sonstigen Leistungen, z. B. durch zeitweise Vermietung eines Reisemobils oder eines Wasserfahrzeugs, können zunächst bei der Veranlagung nur mit Gewinnen aus solchen Leistungen ausgeglichen (verrechnet) werden. Verbleibt ein Verlustüberhang, so kann dieser ein Jahr zurückgetragen oder auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen und dort mit Gewinnen aus sonstigen Leistungen verrechnet werden (§ 10d Abs. 1 EStG). Eine Verrechnung des Verlustes mit anderen  Einkünften ist nicht möglich (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).

  • Mitnahmegebühr

Haben Sie von einem Arbeitskollegen ein Entgelt dafür erhalten, dass Sie ihn zur Arbeitsstätte mitnehmen, ist das Entgelt zu versteuern, abzüglich von Werbungskosten in Höhe von 0.02 € pro mitgenommenen Kollegen und gefahrenen km. Unabhängig davon steht Ihnen allen Teilnehmern der Fahrgemeinschaft in voller Höhe die Entfernungspauschale zu (BFH-Urt. v. 15. 3.1994 – BStBl 1994 II S. 516).

  • Einzelfälle zu Leistungen

Wenn es nach dem Fiskus ginge, würde für jedwede Leistung, die Geld bringt, auch der Steuersäckel klingeln. Dem ist aber nicht so. In zahlreichen Urteilen hat der BFH hier den Fiskus in die Schranken gewiesen.

Gleichwohl ist immerhin noch steuerpflichtig:

  1. Provision für die Vermittlung eines Kaufgeschäfts oder eines Vertrages, z. B. eines Mietvertrages;
  2. Provision für einen >>werthaltigen Tipp<< auf die Möglichkeit einer Rechtsposition (BFH Urteil vom 26.10.2004 - IX R 53/02). Im streitigen Fall hatte der Steuerpflichtige die Idee, sich für die Weitergabe eines werthaltigen Tipps eine Belohnung zusichern zu lassen. Die Werthaltigkeit des Tipps bestand darin, dass die örtliche Kommune (Stadt Berlin) auf eine zuvor geplante städtebauliche Maßnahme verzichtet.
  3. Entgelt für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Fahrgemeinschaft / BFH-Urt. v. 15. 3.1994 – BStBl 1994 II S. 516);
  4. Bürgschaftsprovisionen (BFH v. 22. 1. 1965 – BStBl III S. 313);
  5. Entgelt für die Beschränkung einer Grundstücksnutzung (BFH v. 9. 4. 1965 – BStBl III S. 361);
  6. Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts (BFH-Urt. v. 10. 12.1985 – BStBl 1986 II S. 340);
  7. Entgelt für den Verzicht auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstands eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes (BFH-Urt. v. 5. 8. 1976 – BStBl 1977 II S. 26);
  8. Entgelt an einen benachbarten Wohnungseigentümer für die Duldung eines Spielsalons (BFH-Urt. v. 21. 11. 1997 – BStBl 1998 II S. 133);
  9. Entgelt für die zeitweise Vermietung eines Wohnmobils / Wasserfahrzeug / Motorboot, Segelboot (BFH v. 12. 11. 1997 – BStBl 1998 II S. 774), sofern die Vermietung nicht gewerblich ausgeübt wird;
  10. Schmier- und Bestechungsgelder, die ein Arbeitnehmer von Dritten erhalten hat (BFH-Urt. v. 26. 1. 2000 – BStBl 2000 II S. 396);
  11. Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat in einer Fernsehshow (BFH Urt. vom 28.11.2007 - IX R 39/06);
  12. Einnahmen aufgrund einer Vereinbarung, einen Dritten im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht zu überbieten (BFH – Urt. vom 18.03.2004 - IX B 129/03).Quelle: § 22 Nr. 3 EStG
  13.  Einnahmen aus Pflegschaften. Davon sind 720 € steuerfrei (Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG). Es werden pauschal Werbungskosten in Höhe von 25 % der Einnahmen anerkannt, soweit sie den Ehrenamtsfreibetrag übersteigen.
  14.  Wird ein Wertpapierdepot übertragen und zahlt das übernehmende Kreditinstitut dafür eine Geldprämie, so stellt diese Geldprämie Einkünfte aus sonstigen Leistungen dar (BMF-Schreiben vom 17.1.2019 - IV C 1 -2252/08 / Rz 129b).
  • Tipp Aufwandsentschädigung zurück spenden

Lassen Sie sich von Ihrem Verein für Ihre Tätigkeit als Vorstand oder Kassierer eine Aufwandsentschädigung zahlen. Diese ist bis 720 € steuerfrei. Ist Ihr Verein klamm bei Kasse, können Sie diesen Betrag als Spende an den Verein wieder zurückzahlen.

Der Vorteil liegt für alle auf der Hand: Der Verein ist durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung nicht belastet, weil er den Betrag wieder zurückerhält. Für Sie ist die Einnahme bis 720 € steuerfrei, Sie können indessen die Spende von der Steuer absetzen und sparen so zwischen 100 bis 300 €.