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Anlage SO
Einleitung
Innerhalb der Sonstigen Einkünfte werden mit 22 Nr. 3 EStG andere steuerpflichtige Leistungen erfasst ("Resterfassung" ) z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit letztere nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 73/79). Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Gegenleistung von vornherein vereinbart wird. Es reicht aus, wenn der Leistende sie später als Gegenleistung für sein Tun, Dulden oder Überlassen annimmt (BFH Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 73/79).
♦ Leistungen (Bezüge), Kryptowerte
Geben Sie hier Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten (z. B. Mining, Forging, Staking, Lending und der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen) an, sofern sie keiner anderen Einkunftsart (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen) zuzurechnen sind. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. März 2025, Bundessteuerblatt (BStBl) I Seite 658.
Außerdem sind hier Einkünfte aus z. B. gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben. Tragen Sie hier bitte auch Geldprämien ein, die Sie von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots erhalten haben. Reichen Sie hierzu bitte eine gesonderte Aufstellung ein.
Haben Sie im Jahr 2025 Einkünfte aus Leistungen von insgesamt weniger als 256 € (Freigrenze) erzielt? Dann müssen Sie diese in der Anlage SO nicht eintragen. Bei einer Zusammenveranlagung gilt die Freigrenze i. H. v. 256 € für jede Person.
Wenn Sie im Kalenderjahr Verluste aus Leistungen erzielt haben, geben Sie diese bitte hier an.
Letztendlich müssen die Einkünfte im Rahmen eines Leistungsaustauschs erzielt werden. Deshalb ist ein Lotteriegewinn, ein Wettgewinn oder ein Finderlohn nicht steuerpflichtig, weil kein Leistungsaustausch stattfindet (BFH Urteil vom 24.10.1969 - IV R 139/68).
Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow und Sachgewinne sind als sonstige Einkünfte zu versteuern, da der Auftritt des Kandidaten und das Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen (BFH Beschluss vom 16.06.2014 - IX B 22/14).
Preisgelder sind steuerpflichtig, wenn sie durch das Verhalten der Teilnehmer an der Fernsehshow veranlasst sind und sich als Gegenleistung darstellen. Es ist unerheblich, ob das Verhalten mühevoll ist und in welcher Qualität es erbracht wird.
Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind keine Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 , sie sind vielmehr als Entschädigungen i.S. von § 24 Nr.1b EStG zu werten und den Einkünften der betreffenden Einkunftsart zuzurechnen, z. B. den Einkünften aus Gewerbetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit (BFH Urteil vom 23.02.1999 - IX R 86/95).
Verluste aus sonstigen Leistungen, z. B. durch zeitweise Vermietung eines Reisemobils oder eines Wasserfahrzeugs, können zunächst bei der Veranlagung nur mit Gewinnen aus solchen Leistungen ausgeglichen (verrechnet) werden. Verbleibt ein Verlustüberhang, so kann dieser ein Jahr zurückgetragen oder auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen und dort mit Gewinnen aus sonstigen Leistungen verrechnet werden (§ 10d Abs. 1 EStG). Eine Verrechnung des Verlustes mit anderen Einkünften ist nicht möglich (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).
Haben Sie von einem Arbeitskollegen ein Entgelt dafür erhalten, dass Sie ihn zur Arbeitsstätte mitnehmen, ist das Entgelt zu versteuern, abzüglich von Werbungskosten in Höhe von 0.02 € pro mitgenommenen Kollegen und gefahrenen km. Unabhängig davon steht Ihnen allen Teilnehmern der Fahrgemeinschaft in voller Höhe die Entfernungspauschale zu (BFH-Urt. v. 15. 3.1994 – BStBl 1994 II S. 516).
Wenn es nach dem Fiskus ginge, würde für jedwede Leistung, die Geld bringt, auch der Steuersäckel klingeln. Dem ist aber nicht so. In zahlreichen Urteilen hat der BFH hier den Fiskus in die Schranken gewiesen.
Gleichwohl ist immerhin noch steuerpflichtig:
Lassen Sie sich von Ihrem Verein für Ihre Tätigkeit als Vorstand oder Kassierer eine Aufwandsentschädigung zahlen. Diese ist bis 720 € steuerfrei. Ist Ihr Verein klamm bei Kasse, können Sie diesen Betrag als Spende an den Verein wieder zurückzahlen.
Der Vorteil liegt für alle auf der Hand: Der Verein ist durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung nicht belastet, weil er den Betrag wieder zurückerhält. Für Sie ist die Einnahme bis 720 € steuerfrei, Sie können indessen die Spende von der Steuer absetzen und sparen so zwischen 100 bis 300 €.