Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 15 Anlage SO / Sonstige Einkünfte > 2.4.0 Zeile 20 Verlustabzug bei Leistungen
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Anlage SO
♦ Verlustabzug bei Leistungen
Verluste aus Leistungen, die im Jahr 2025 nicht mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichen wurden, sind nach des § 10d des EStG rück- oder vortragsfähig. Sie mindern die erzielten Gewinne aus Leistungen im Jahr 2024 oder in den folgenden Jahren. Ihr Finanzamt nimmt die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Abs. 2 EStG (Verlustvortrag aus dem Jahr 2024) vor.
Falls Sie auf die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG (Verlustrücktrag ins Jahr 2024) verzichten möchten, tragen Sie bitte in Zeile 20 eine „1“ ein. Ihr Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.