Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 15 Anlage SO / Sonstige Einkünfte > 2.4.5 Zeile 21-30 Abgeordnetenbezüge
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Anlage SO
♦ Abgeordnetenbezüge
In Zeile 21 tragen Sie bitte die Ihnen auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlten
Gleiches gilt für vergleichbare Bezüge, die Ihnen auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die Ihnen auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.