Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 15 Anlage SO / Sonstige Einkünfte > 2.5.5 Zeile 32-64 Private Veräußerungsgeschäfte
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Anlage SO
♦ Private Veräußerungsgeschäfte sind
Überführung eines Wirtschaftsguts
Als Anschaffung in privaten Veräußerungsgeschäft gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe oder der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung.
Unentgeltlicher Erwerb
Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung) rechnet Ihr Finanzamt dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu. Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft) gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
Freigrenze 1.000 / 2.000 €
Haben Sie im Kalenderjahr Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt weniger als 1.000 € (Freigrenze) erzielt? Dann müssen Sie diese in der Anlage SO nicht eintragen. Bei einer Zusammenveranlagung gilt die Freigrenze i. H. v. 1.000 € für jede Person.
Verluste
Wenn Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert haben, geben Sie diese hier an..