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2.5.5 Zeile 32-64 Private Veräußerungsgeschäfte

Anlage SO

♦   Private Veräußerungsgeschäfte sind

  • Veräußerungen von Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als10 Jahre beträgt (Zeile 32 bis 40),
  • Veräußerungen von Kryptowerten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 41 bis 47 sowie 54 und 55),
  • Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 50 bis 55) und
  • Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt, als der Erwerb (Zeile 50 bis 55).

Überführung eines Wirtschaftsguts

Als Anschaffung in privaten Veräußerungsgeschäft gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe oder der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung.

Unentgeltlicher Erwerb

Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung) rechnet Ihr Finanzamt dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu. Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft) gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.

Freigrenze 1.000 / 2.000 €

Haben Sie im Kalenderjahr Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt weniger als 1.000 € (Freigrenze) erzielt? Dann müssen Sie diese in der Anlage SO nicht eintragen. Bei einer Zusammenveranlagung gilt die Freigrenze i. H. v. 1.000 € für jede Person.

Verluste

Wenn Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert haben, geben Sie diese hier an..