Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 15 Anlage SO / Sonstige Einkünfte > 2.6.5 Zeile 43-56 Kryptowerte und andere Wirtschaftsgüter
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Anlage SO
♦ Kryptowerte und andere Wirtschaftsgüter
In den Zeilen 43 bis 47 sowie 54 und 55 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von Kryptowerten (z. B. Bitcoin, Ether usw.), wenn dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. März 2025, BStBl I Seite 658.
Bei mehreren Veräußerungen erläutern Sie diese bitte in einer gesonderten Aufstellung. In den Zeilen 50 bis 55 machen Sie Angaben zu Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie Kryptowerte sind, wenn dabei der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Veräußerung vor dem Erwerb erfolgt (z. B. Fremdwährungen usw.).
Die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z. B. Jahreswagen) müssen Sie hier nicht angeben. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs werden im Allgemeinen zur privaten Nutzung und nicht zur gewinnbringenden kurzfristigen Veräußerung angeschafft.
Nicht steuerpflichtig ist deshalb der Gewinn aus der Veräußerung solcher Gegenstände (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Begriff "täglich" darf nicht so verstanden werden, dass der Gegenstand an 365 Tagen im Jahr gebraucht wird. Auch Pkw werden z. B. bei Urlaub oder Krankheit nicht täglich genutzt, fallen aber unter die Regelung. Eine gelegentliche Nutzung dürfte daher ausreichen, wie z. B. die Nutzung von Porzellan an Fest- und Geburtstagen. Auch Gegenstände, die der Ausschmückung der Wohnung dienen wie Gemälde, wertvolle Teppiche und Gobelins fallen unter die Regelung des "täglichen Gebrauchs". Antiquitäten, etwa ein Louis XVI-Schreibtisch, der tatsächlich als Schreibtisch genutzt wird, oder antike Stühle und Tische sind folglich Gebrauchsgegenstände.
Ratzinger-PKW
Konkret wurde dieser Tatbestand in 2005, als ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines PKW in Höhe von 179.438 € nicht versteuert werden konnte. Der Steuerpflichtige hatte für 9.500 € einen sechs Jahre alten Golf IV erworben. Erst nach Erwerb stellte sich heraus, dass das Fahrzeug zuvor auf den Namen von Joseph Ratzinger zugelassen war, dem Papst Bededikt XVI. Der berühmte Vorbesitzer nutzte dieses Fahrzeug 75.000 Kilometer weit für Privatfahrten. Für den neuen Eigentümer lag offensichtlich nichts näher, als das Fahrzeug meist bietend zu verkaufen anstatt es selbst privat zu nutzen. Der Verkauf über e-bay erbrachte einen Veräußerungserlös von 188.938 €. Den Veräußerungsgewinn von 179.438 € hat das zuständige Finanzamt nicht versteuert, weil ein Golf-PKW zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählt.
Wenn Sie das veräußerte Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einkünften genutzt haben, dann verlängert sich die Frist von einem auf 10 Jahre. Dies bedeutet: Bei anderen Wirtschaftsgütern, mit denen steuerpflichtige Einnahmen erzielt wurden (z. B. durch Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern / Fahrzeugen), gilt nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG ein Zehnjahreszeitraum.
Bei den Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- und / oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit Sie sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen haben. Wurden die oben genannten Abschreibungen durch Ihr Finanzamt bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte berücksichtigt, dann mindern sich die Anschaffungs- und / oder Herstellungskosten.