Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 15 Anlage SO / Sonstige Einkünfte > 2.0.5 Einnahmen aus Pflegschaft Zeile 8-11
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Anlage SO Zeile 8 bis 11
⇒ Einnahmen aus Pflegschaften
Aufwandsentschädigungen aus Pflegschaften sind steuerpflichtige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG, soweit sie den Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG von 720 € übersteigen. Es werden Werbungskosten in Höhe von 25 % der Einnahmen anerkannt, falls sie den Freibetrag übersteigen. Dazu unten mehr.
♦ Mehrere Pflegschaften
Wie hoch sind seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wenn er 2, 3 oder 7 Pflegschaften hat?
Die Einkünfte betragen:
Die Einnahmen betragen 646 €. Die Werbungskosten von (25 % von 646 % =) 163 € übersteigen nicht den Ehrenamtsfreibetrag von 720 €. Die Einkünfte betragen (646 € minus 720 € =) 0 €. Sie sind nicht anzugeben, weil unterhalb der Bagatellgrenze von 256 €.
Die Einnahmen betragen 969 €. Die Werbungskosten von (25 % von 969 € =) 243 € übersteigen nicht den Ehrenamtsfreibetrag, kommen also nicht zum Zuge. Die Einkünfte betragen (969 € minus 720 € =) 249 €. Sie sind nicht anzugeben, weil unterhalb der Bagatellgrenze.
Die Einnahmen betragen 2.261 €. Die tatsächlichen Werbungskosten von (25 % von 2 261 € =) 566 € übersteigen den Ehrenamtsfreibetrag von 720 € nicht. Es sind also keine Werbungskosten absetzbar. Die Einkünfte betragen (2.261€ minus 720 € =) 1 541€.