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1.0.0 Sonstige Einkünfte / Zusammenfassung

Anlage SO

Zusammenfassung / Begriff

Zu den sonstigen Einkünften, die in der Anlage SO anzugeben sind, gehören im Wesentlichen wiederkehrende Bezüge, erhaltene Unterhaltszahlungen, Versorgungsleistungen, die anlässlich der Übertragung von Vermögen vereinbart werden,  Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 22 Nr. 1 und  1a EStG) und private Veräußerungsgewinne (§ 22 Nr. 2 EStG). 

Nicht in der Anlage SO sind Renten und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen / Riester-Renten (§ 22 Nr. 1 und Nr. 5 EStG) einzutragen. Diese Bezüge sind in der Anlage R, Anlage R-AV / bAV zu erklären. 

  • Wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG)

Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen sind in der Anlage SO anzugeben, soweit diese nicht in der Anlage R, R-bAV oder R-AV anzusetzen sind.

Beispiel:

Wiederkehrende Einnahmen aus einem Stipendium können steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sein, die in der Anlage SO anzugeben sind (BFH Urteil vom 08.07.2020 - X R 6/19).

  • Bezogene Versorgungsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG)

Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, als vorweggenommene Erbfolge oder als Verfügung von Todes wegen.

Es gilt hier das steuerliche Kongruenzprinzip. Dies bedeutet, dass der Berechtigte nach  § 22 Abs. 1 Nr. 1a EStG versteuern muss, was der Verpflichtete nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abziehen kann.

  • Erhaltene Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG)

Erhaltene Unterhaltszahlungen sind Leistungen, die Sie vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner als Unterhalt erhalten haben. Die Leistungen können auch aus übernommenen Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen bestehen. Auch hier gilt das Kongruenzprinzip,  d. h. was der Verpflichtete nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abziehen kann, muss der Berechtigte als sonstige Einkünfte versteuern. 

  • Private Veräußerungsgewinne (§ 22 Nr. 2 EStG)

Steuerpflichtig sind Gewinne aus Verkäufen von privaten Wirtschaftsgütern (Grundstücke, private Wertgegenstände wie Münzen, Schmuck, Oldtimer etc.), sofern diese in einem bestimmten Zeitraum in Ihrem Eigentum waren. Beträgt der Gewinn weniger als 600 € im Jahr, ist nichts zu versteuern (Bagatellgrenze). Auch Verluste aus solchen Geschäften werden berücksichtigt. 

  • Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)

Sonstige Leistungen, z. B. aus gelegentlichen Vermittlungen von Versicherungs- und Bausparverträgen oder der Vermietung von beweglichen Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen

♦    Ermittlung der Einkünfte 

Die sonstigen Einkünfte gehören zu den Überschusseinkünften und werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Gem. § 9a Nr. 3 EStG ist von den Einnahmen des § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 € abzuziehen.