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Anlage SO Zeile 6
⇒ Nacheheliche Unterhaltsleistungen
Zeile 6 betrifft Unterhaltszahlungen, die Sie von Ihrem ehemaligen Ehepartner erhalten haben, soweit die Leistungen von ihm als Sonderausgaben abgezogen werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.)
Der Abzugsbetrag ist auf 13.805 € im Jahr begrenzt. Steuerpflichtig sind also höchstens 13.805 €. Zahlt der Expartner mehr als 13.805 €, ist der übersteigende Betrag steuerfrei. Hinzu kommen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Anlage U
Tipp 1 Krankenkassenbeiträge extra
Der Höchstbetrag von 13.805 € ist noch nicht das Ende der Fahnenstange. Wenn der Ex-Partner auch noch Basis-Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen hat, kann er diese zusätzlich abziehen, sind aber von Ihnen zusätzlich zu versteuern.
Beispiel:
Ihr Ex-Partner zahlt mtl. 1.150 € für den regelmäßigen Unterhalt und zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von mtl. 230 €. Sie haben übers Jahr gerechnet (1.150 € + 230 € = 1.380 € mal 12 =) 16.560 € zu versteuern. Ihr Ex-Partner kann in derselben Höhe Sonderausgaben absetzen.
Anlage SO
Nach Einführung des Meldeverfahrens für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist ein Abzug als Sonderausgaben nur zulässig, wenn Ihr Ex-Partner die Beiträge als Versicherungsnehmer übernimmt. Ihr Ex-Partner gibt die Beiträge in seiner Anlage Vorsorgeaufwand in den > Zeilen 40 bis 45 an.
Tipp 2 Ausgleich fordern
Unterhaltszahlungen können nicht nur zu einer Einkommensteuerbelastung führen. Die Unterhaltszahlungen werden auch bei Ansprüchen auf staatliche Förderleistungen berücksichtigt, wie z. B. bei Ansprüchen auf Hartz IV (§ 11 Abs. 1 SGB II). Bevor Sie die Anlage U unterschreiben, sollten Sie sowohl einen Ausgleich für die anfallenden Steuern und auch einen Ausgleich für den Wegfall von staatlichen Leistungen vereinbaren. Hierauf haben Sie einen zivilrechtlichen Anspruch.
Tipp 3 Prozesskosten absetzen
Wer Unterhalt vom früheren Ehepartner einklagt, kann die Prozesskosten als Werbungskosten absetzen (FG Münster Urteil vom 03.12.2019 - 1 K 494/18 E). Wer Unterhalt versteuere, für den müsse der Werbungskostenabzug in Höhe der Prozesskosten möglich sein, so die Richter beim FG Münster.
Dies bedeutet: Sind Ihnen im Streit mit Ihrem Ex-Partner Aufwendungen entstanden, z. B. wegen Unterhaltsleistungen, Kosten für Rechtsberatung oder Mahn- und Gerichtskosten, können Sie diese Beträge als Werbungskosten absetzen.
Sofern Sie keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Pauschbetrag nach § 9a EStG von 102 €, soweit dieser nicht bereits bei den Renteneinkünften (Anlage R) abgezogen worden ist.
Anlage SO
Tipp 4 Zustimmung betragsmäßig begrenzen
Was auch vorkommt: Die Unterhaltszahlung des Ex-Partners wirken sich bei ihm wegen geringer Einkünfte steuerlich nicht oder nicht in voller Höhe aus. In diesem Fall seien Sie schlau genug, mit Ihrem Ex-Partner an einem Strang zu ziehen, indem Sie das zweite Kästchen in Teil B der Anlage U ankreuzen und die Zustimmung auf einen bestimmten Teilbetrag begrenzen, den Ihr Ex-Partner anhand seiner Einkünfte berechnet hat. Dies führt dazu, dass nicht der gesamte Unterhaltsbetrag steuerpflichtig ist.
Beispiel:
Sie haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen in Höhe von 7.200 € im Jahr. Ihr Ex-Partner stimmt zu, den Abzug seiner Leistungen als Sonderausgaben auf 2.400 € zu begrenzen. Im Gegenzug müssen Sie von den Unterhaltszahlungen von 7.200 € nur 2.400 € versteuern.
Anlage U Teil B