Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

4.0.0 Private Veräußerungsgeschäfte Zeile 30-40

Anlage SO Zeile 3-40

⇒   Private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG), wenn die Geschäfte innerhalb der in § 23 EStG bestimmten Fristen abwickelt werden.

Die "Spekulationsfristen" betragen:

  • zehn Jahre bei Grundstücken und
  • einem Jahr bei anderen Wirtschaftsgütern.

Sonstige Einkünfte gehören zu den sog. Überschusseinkünften. Gewinn i. S. des § 23 Abs. 3 EStG ist daher der Überschuss der Einnahmen (Veräußerungspreis) über die Anschaffungs-, Herstellungs- und Werbungskosten.

Während bei den Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG) bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens regelmäßig die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen, unterliegen Gewinne, die durch die Veräußerung von Privatvermögen grundsätzlich nicht der Einkommensbesteuerung.

  • Anlage SO

In Zeile 31-49 sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften anzugeben, aus dem Verkauf eines Grundstücks, aber auch von anderen beweglichen Wirtschaftsgütern.

Bereits im Jahr 2000 wurde der Begriff "private Spekulationsgeschäfte" durch den Begriff "private Veräußerungsgeschäfte" ersetzt. Aber immer noch haftet den privaten Veräußerungsgeschäften der Makel der Spekulation an.

Private Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 EStG setzen die Veräußerung eines innerhalb einer festgelegten Frist angeschafften Wirtschaftsguts voraus und die Vorgänge dürfen nicht unter eine andere Einkunftsart fallen (§ 23 Abs. 2 EStG).[

Private Veräußerungsgeschäfte liegen auch dann vor, wenn der Verkäufer unter Zwang oder aus einer Notlage heraus gehandelt hat, um z. B. sich finanzielle Mittel zu verschaffen oder einer drohenden Enteignung zu entgehen. Dies gilt indessen nicht in Fällen der Enteignung oder Versteigerung. Dann mangelt es am Veräußerungswillen des Steuerpflichtigen (BFH Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18).

  • Entnahmen und Einlagen

Unter privaten Veräußerungsgeschäften versteht man gemeinhin die entgeltliche Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mit dem veräußerten Wirtschaftsgut identisch sein. 

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen werden als Anschaffungsvorgänge (§ 22 Abs. 1 Satz 2 EStG) und im Gegenzug Einlagen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen als Veräußerungsvorgänge erfasst (§ 22 Abs. 1 Satz 5 EStG). Nur so kann bei einem Wechsel von Wirtschaftsgütern in eine andere Vermögensart (Betriebsvermögen in Privatvermögen oder umgekehrt) die Besteuerung der Einkünfte / der stillen Reserven sichergestellt werden.

  • Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nicht betroffen

Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs werden im Allgemeinen zur privaten Nutzung und nicht zur gewinnbringenden kurzfristigen Veräußerung angeschafft. Von der Besteuerung ausgenommen sind deshalb Gewinne  aus dem Verkauf solcher Gegenstände (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).  Dazu gehörten Gewinne z. B. aus dem Verkauf eines Fahrzeugs (PKW), eines Gemäldes, eines Orientteppichs, Schmuck, eines antiken Schreibtisches etc., wertvolles Porzellan.

♦   Freigrenze

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Fiskus nicht mit Kleinbeträgen unnötig aufhalten. Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

♦   Veräußerungsfristen

Für die Veräußerung von Grundstücken gilt eine Veräußerungsfrist von 10 von zehn Jahren (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), von anderen Wirtschaftsgütern von einem Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Ist die Veräußerungsfrist überschritten, sind in der Anlage SO dazu keine Angaben zu machen. Der Tatbestand des § 23 EStG betrifft Sie nicht.

♦   Private Veräußerungsobjekte sind …

Besonders von der Spekulationssteuer sind Häuslebauer betroffen, die ihre Ersparnisse in einer vermieteten Immobilie angelegt haben und diese innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen.

Auch der Verkauf anderer Gegenstände wie Antiquitäten, Wasserfahrzeuge oder der Verkauf von Gemälden aus einer Sammlung, Skulpturen, Schmuck, Edelmetallen (Gold und Silber), Briefmarken, Münzen etc. kann zu Spekulationseinkünften führen.

  • Keine Spekulationsobjekte sind....

Nicht der Spekulationssteuer unterliegen:

    1. Gewinn aus Verkauf von Neuwagen ist Arbeitslohn: Gewinne, die im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen, sind keine sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 EStG). So sind Rabatte, die Automobilhersteller und -händler ihrer Belegschaft beim Kauf von Neuwagen einräumen, als Arbeitslohn zu versteuern (§ 19 EStG; BFH Urteil vom 05.07.1996 - VI R 28/96). Wird ein solches Fahrzeug anschließend mit Gewinn veräußert, fällt keine Spekulationssteuer an, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. 
    2. Verkauf eines Eigenheims nicht steuerpflichtig: Der Gewinn aus der Veräußerung eines selbst genutzten Eigenheims ist nicht steuerpflichtig, wenn das Eigenheim zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
    3. Hergestellte Gegenstände keine Anschaffung: Der Gewinn aus der Veräußerung selbst hergestellter Gegenstände (z. B Gemälde) ist nicht steuerpflichtig, denn es mangelt an der Identität. Nur der private Handel wird besteuert. Der Veräußerung muss also eine entgeltliche Anschaffung des Wirtschaftsgutes vorausgehen (§ 23 Abs. 3 EStG). Auch die Erlöse aus einer Erfindung sind nicht steuerpflichtig, weil es an einem entgeltlichen Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten mangelt (BFH Urteil vom 10.09.2003 - XI R 26/02).
    4.  Enteignung oder Versteigerung kein Spekulationsverkauf: Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Dies bedeutet: Wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist enteignet oder versteigert wird, z. B. infolge Enteignung durch die öffentliche Hand für öffentliche Investitionsvorhaben, ist dies keine steuerpflichtige Veräußerung. Es fehlt am Veräußerungswillen (BFH Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18).

♦   Berechnung von Gewinn und Verlust

Gewinn oder Verlust sind in der Steuererklärung von Ihnen selbst zu berechnen und in Zeile 39 bzw. 47 einzutragen.

Ausgangspunkt ist der Veräußerungserlös. Davon werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Verkaufsgebühren abgezogen. Die Abschreibungen, die Sie seit der Anschaffung als Werbungskosten in Anspruch genommen haben sind dem Verkaufserlös hinzuzurechnen (§ 23 Abs. 3 EStG). Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Veräußerungserlös ..... €
+ Abschreibungen ..... €
- Anschaffungskosten ..... €
- Verkaufsgebühren ..... €
Veräußerungsgewinn/-verlust ..... €

♦  Anlage KAP

Die Veräußerung von Wertpapieren ist in § 20 EStG geregelt.Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalvermögen wie Aktien und anderen Wertpapieren, Anleihen oder Gewinne aus Termingeschäften gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) und unterliegen der Abgeltungsteuer, sind indessen im Einzelfall in der Anlage KAP anzugeben.

  • Handel mit Devisen

Fremdwährungsgeschäfte (Privathandel mit Devisen) sind in § 20 EStG nicht aufgeführt und unterliegen deshalb der Besteuerung nach § 23 EStG.