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6.0.0 Handel mit virtuellen Währungen / Bitcoin

Anlage S0

Zusammenfassung / Begriff

Bei virtuellen Währungen / Kryptowährungen, z. B. Bitcoin, handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter und damit um "andere Wirtschaftsgüter" i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Die Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, sodass der Gewinn bei einem Verkauf innerhalb von einem Jahr nach der Anschaffung steuerpflichtig ist (Urteil FG Baden-Württemberg vom 11.6.2021, 5 K 1996/19). 

Anlage SO

  • Schreiben LfSt Bayern vom 6.3.2023 - S 2256.1.1 - 20/43

Die Finanzämter sind nicht dazu verpflichtet, die vom Steuerpflichtigen erklärten Veräußerungsgewinne detailliert nachzuprüfen und auch nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustrengen. 

Welche Einkunftsart vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und muss stets neu und individuell beurteilt werden. Befinden sich die Kryptowährungen im Privatvermögen, gehören Veräußerungsgewinne zu den sonstigen Einkünften nach § 23 EStG. 

Eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen mit virtuellen Währungen ist nur dann möglich, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist (§ 88 AO). Das Finanzamt wird dazu "aufklärende" Unterlagen anfordern anfordern, um Defizite bei der Sachverhaltsermittlung zu verhindern. Ein Nachweis des Sachverhalts kann über eine Excel-Tabelle erbracht werden, wobei für jede virtuelle Währung eine gesonderte Aufstellung gefertigt werden sollte. Die einzelne Aufstellung muss die für die Besteuerung im konkreten Fall entscheidenden Angaben enthalten. Insbesondere kommen folgende Angaben in Betracht:

  • Art der virtuellen Währung
  • Anschaffungsvorgang
  • Erwerbs- und Veräußerungsdaten
  • Preis im Erwerbs- und Veräußerungszeitpunkt in Euro
  • Anzahl der Einheiten