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4.3.0 Unbebaute Grundstücke / Bauland / Zeile 23

Anlage V

Zu den unbebauten Grundstücken gehören Bauplätze, Ackerflächen / Wiesen oder ein Fischteich. »Anderes unbewegliches Vermögen« sind grundstückgleiche Rechte wie ein Erbbau- oder ein Nießbrauchsrecht. Die Erbbauzinsen oder die Entgelte für ein Nießbrauchsrecht setzen Sie als Einnahmen an.

♦  Verpachtung von Ackerland / Prognoseberechnung

Bei der Vermietung eines unbebauten Grundstücks wird auch dann keine Überschusserzielungsabsicht unterstellt, wenn das Grundstück dauerhaft verpachtet  ist (BFH, 28.11.2007, IX R 9/06).

Im Streitfall hat der Steuerpflichtige mehrere unbebaute Grundstücke (zusammen ca. 97 000 qm) in … zu einem Kaufpreis von 150.000 € erworben. Eine Fläche von 79.000 qm ist an einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet. Der Grund und Boden ist überwiegend weder Bau- noch Bauerwartungsland, lediglich ein kleiner Teil kann bebaut werden. Die Anschaffung des Grundbesitzes war fremd finanziert. Durch Finanzierungskosten und Fahrtkosten entstanden Verluste in Höhe von ……€.

Der BFH hat die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen abgelehnt. Die vom Steuerpflichtigen eingereichte Prognoseberechnung konnte nicht zu Grunde gelegt werden, weil sie einheitlich für die gesamte gekaufte Fläche erstellt wurde. Wohingegen für die Grundstücke, soweit sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, die Prognoseberechnung für jedes Grundstück getrennt durchzuführen ist. Zutreffend ist das Finanzgericht von einem 30-jährigen Prognosezeitraum ausgegangen.