Helfer in Steuersachen

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2.0.3 Zeile 12-15 Vermietung einer Wohnung

Anlage V

Zusammenfassung / Begriff

Die Mieteinnahmen für Wohnungen tragen Sie in Zeile 12-15 ein.

Die Aufgliederung der Mieten nach Wohnungen / Stockwerken und Wohnungsnummern bietet weitere Anhaltspunkte zur Beurteilung des Sachverhalts. Auch für Sonderabschreibungen wie z. B. nach § 7b EStG und für die Höhe der Grundsteuer  ist die Einstufung als Wohnung von steuerlicher Bedeutung. 

Unter einer Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dazu ist u.a. erforderlich, dass die abgeschlossene Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet und die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen wie Küche oder zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sind (§ 249 Abs. 10 BewG). 

Eine Wohnung ermöglicht den Aufenthalt und die Unterkunft von Menschen auf Dauer. Die Wohnfläche der Wohnung muss mindestens 23 m² betragen.

Anlage V 

  • Einrichtungen als Indiz für eine Wohnung

Eine Wohnung kann auch dann vorliegen, wenn sie weder über Anschlüsse für Telefon, Internet und Fernsehen noch über einen Briefkasten verfügt. Diese Ausstattungsmerkmale gehören nicht zu den für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen (BFH Urteil vom 26. August 2020, II R 39/18).

Im Streitfall ist das massiv gebaute Ferienhaus zur Größe von ca. 90 qm an eine zentrale Warmwasserversorgung angeschlossen und wird mit einem Ölofen beheizt. Zum Ferienhaus gehören Schlaf- und Wohnraum, Küche, Bad mit Dusche und Toilette. Eigene Telefon-, Internet- und Fernsehanschlüsse sowie Briefkästen sind nicht vorhanden.

Wenn das Ferienhaus keine Wohnung beinhalten würde, wäre das Grundstück als unbebaut einzustufen. Die Einnahmen müssten in Zeile 16-18 erklärt werden. Dies hätte indessen für die Einkommensteuer nur deklaratorischen Charakter; auf die Höhe der Einkünfte hätte dies keine Auswirkung, wohl aber für die Grundsteuer.