Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 13 Anlage V / Vermietung > 2.0.5 Wohnung (Begriff), Ferienwohnung Zeile 7
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Anlage V
Ihre Mieteinnahmen tragen Sie in Zeile 9 ein, wenn Sie eine Wohnung vermietet haben. Andernfalls vermieten Sie "andere Räume" / Zeile 11 oder Sie haben Einnahmen aus der Vermietung von Garagen, Werbeflächen oder Grund und Boden / Zeile 16
Anlage V Papierformular
Unter einer Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dazu ist u.a. erforderlich, dass die abgeschlossene Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet und die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen wie Küche oder zumindest ein Raum mit Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sind.
Eine Wohnung kann auch dann vorliegen, wenn sie weder über Anschlüsse für Telefon, Internet und Fernsehen noch über einen Briefkasten verfügt. Diese Ausstattungsmerkmale gehören nicht zu den für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen (BFH Urteil vom 26. August 2020, II R 39/18).
Im Streitfall ist das massiv gebaute Ferienhaus zur Größe von ca. 90 qm an eine zentrale Warmwasserversorgung angeschlossen und wird mit einem Ölofen beheizt. Zum Ferienhaus gehören Schlaf- und Wohnraum, Küche, Bad mit Dusche und Toilette. Eigene Telefon-, Internet- und Fernsehanschlüsse sowie Briefkästen sind nicht vorhanden.
Wenn das Ferienhaus keine Wohnung beinhalten würde, wäre das Grundstück als unbebaut einzustufen. Die Einnahmen müssten in Zeile 32 erklärt werden. Dies hätte indessen nur deklaratorischen Charakter. Auf die Höhe der Einkünfte hätte dies keine Auswirkung. |
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