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2.6.8 Größeren Erhaltungsaufwand verteilen Zeile 42-46

Anlage V

Größerer Erhaltungsaufwand kann auf Antrag nach § 82b EStDV über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren verteilt abgezogen werden. 

Eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre ist angebracht, wenn die Einkünfte im Jahr der Aufwendungen besonders niedrig sind und die steuerliche Auswirkung somit gering.  

Auf die Höhe der Aufwendungen kommt es im Prinzip nicht an. 

Beispiel:

Ein Vermieter hat die Fassade eines vermieteten Gebäudes erneuern lassen und dafür 6.200 € aufgewendet. Er möchte wissen, wie sich die Verteilung dieser Aufwendungen auf 5 Jahre auswirkt gegenüber einem Sofortabzug in nur einem Jahr. Für die Vorteilsrechnung wird ein zu versteuerndes Einkommen Im Jahr der Zahlung von 35.000 € und in den anderen Jahren von 75.000 € - unter Anwendung des Grundtarifs - zugrunde gelegt. 

Berechnung der Einkommensteuer lt. bmf-Steuerrechner 2021

Sofortabzug    
Einkommensteuer auf  35.000 € 6.660 €
./. Einkommensteuer auf 35.000 € ./. 6.200 € = 28.000 € 4.730 €
Steuervorteil sofort 6.200 € 1.930 €

 

Verteilung auf 5 Jahre    
Einkommensteuer auf 75.000 € 22.363 €
/. Einkommensteuer auf (75.000 € - 1.240 € =) 73.740 € 21.843 €
Steuerminderung pro Jahr 1.240 € 520 €
Steuervorteil im Verlauf von 5 Jahren (520 € x 5 =)    2.600 €

Wie Sie sehen, beträgt der Steuervorteil bei einer Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf 5 Jahre gegenüber dem Sofortabzug insgesamt (2.600 € - 1.930 € = ) 670 €. Die steuerliche Auswirkung in dieser Höhe ergibt sich, weil das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Zahlung besonders niedrig ist.