Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 13 Anlage V / Vermietung > 1.3.0 Werbungskosten höher als die Mieteinnahmen (Verlust)
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V
Einleitung
Sind die Werbungskosten höher als die Mieteinnahmen, z. B. wegen einer hohen Sonderabschreibung oder wegen Leerstands, entsteht ein Verlust, der mit anderen - positiven - Einkünften verrechnet werden kann. Sie zahlen dann insgesamt weniger Steuern.
Die Einkünfte berechnen Sie selbst anhand Ihrer Angaben im Formular »Anlage V«. Es liegt also - zumindest teilweise - in Ihrer Hand, in welcher Höhe Sie Vermietungseinkünfte versteuern.
♦ Verluste bei Liebhaberei nicht ausgleichsfähig
Bei der Vermietung einer Immobilie verlangt der Fiskus, dass Sie die Vermietung mit "Einkunftserzielungsabsicht" betreiben, d. h. zumindest langfristig gesehen ein Plus machen wollen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig, wenn es daran hapert. Das Finanzamt stuft Ihre Vermietungstätigkeit dann als "Liebhaberei" ein. Folge: Verluste werden nicht anerkannt.
Allerdings steht der Bundesfinanzhof in einem wichtigen Punkt Ihnen zur Seite: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung – Verluste hin oder her - vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen (BFH, Urteil v. 6.11.2001, IX R 97/00). Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen. Dabei ist Einkunftserzielungsabsicht für jedes einzelne vermietete Gebäudeteil / Objekt gesondert zu prüfen (BFH, Urteil v. 9.10.2013, IX R 2/13).
Zweifelt das Finanzamt Ihre Einkunftserzielungsabsicht an, liegt die Beweislast für das Gegenteil bei Ihnen. Sie können den Zweifeln begegnen, indem Sie eine "Überschuss-Prognose" einreichen.
Mehr dazu: ? Suchen anklicken und den Begriff >Überschuss-Prognose< eintragen.
♦ Keine Außenprüfung zu befürchten
Nach der Finanzamts-Geschäftsordnung werden erklärte Vermietungseinkünfte abschließend im Innendienst geprüft und dies auch nur gelegentlich.
Außenprüfungen sind nicht vorgesehen. Sie brauchen also nicht zu befürchten, dass Ihnen ein Außenprüfer ins Haus kommt. Dafür werden umso mehr detaillierte Angaben in der Anlage V verlangt.
Allerdings sollten Sie die Unterlagen zur Anlage V sorgfältig aufbewahren, damit Sie diese auf Anforderung des Finanzamts vorlegen können (Beleghaltevorschrift). Denn gelegentlich - im Abstand von mehreren Jahren - wird von höherer Warte angeordnet, die Vermietungseinkünfte schwerpunktmäßig zu überprüfen. Dann sind Mietverträge, Kontoauszüge, Unterlagen über Mietstreitigkeiten / Mietausfälle vorzulegen.
♦ Berechnung der Einkünfte
Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 und § 21 EStG). Für die zeitliche Erfassung der Einnahmen und der Werbungskosten gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG). Danach sind Mieteinnahmen in dem Kj. anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben (Werbungskosten) sind in dem Kj. abzusetzen, in dem sie verausgabt sind.
Übersicht:
| Einnahmen (Zeile 4 bis 21) | ||
| Kaltmieten für Wohnungen | ..... € | |
| + Mieteinnahmen für andere Räume | ..... € | |
| + Umlagen, verrechnet mit Erstattungen | ..... € | |
| Summe der Einnahmen | ..... € | > ..... € |
| Werbungskosten | ||
| Absetzung für Abnutzung für Gebäude | ..... € | |
| + Schuldzinsen ohne Tilgung | ..... € | |
| + Erhaltungsaufwendungen | ..... € | |
| + Umlagefähige Betriebskosten | ..... € | |
| + Verwaltungskosten | ..... € | |
| + Sonstiges (z. B. Bankgebühren / pauschal16 € im Jahr | ..... € | |
| Summe der Werbungskosten | ..... € | > ..... € |
| Einkünfte | ..... |