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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V
An dieser Stelle ist ein Blick in das Umsatzsteuerrecht angebracht. Die Vermietung eines Gebäudes wird als unternehmerische Tätigkeit betrachtet und fällt damit unter die Umsatzsteuer, weil sie nachhaltig erfolgt (§ 2 UStG). Die Vermietung ist allerdings umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12a UStG). Also ist für Vermieter prinzipiell umsatzsteuerlich nichts zu veranlassen.
Der Vermieter kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerfreiheit verzichten. Dann sind die Mieteinnahmen mit 19 % zu versteuern. Das nennt man Optieren zur Umsatzsteuer (§ 9 UStG). Dazu muss der Mieter aber selbst ein Unternehmer sein, der die Mietsache zu unternehmerischen Zwecken nutzt. Bei einer Vermietung zu Wohnzwecken ist also eine Option zur Umsatzsteuer nicht möglich.
Der Kniff bei der Sache: Haben Sie zur Umsatzsteuer optiert, erhalten Sie die bei der Herstellung und Instandhaltung des Gebäudes von Ihnen gezahlten Vorsteuerbeträge vom Finanzamt sofort in voller Höhe zurück.